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der & 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetzsamml. S. 52);
das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der
Gesetzgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889 (Gesetz-
samml. S. 115);
der erste Absatz des § 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen
über das Notariat und über die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
von Unterschriften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890 (Gesetz-
samml. S. 229);
die §§ 2 bis einschließlich 4 und 46 sowie die Anmerkung zu
diesem Paragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom
(Gesetzsamml. für 1891 S. 78), insoweit diese Vor-
schriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben;
der § 5b des Artikel III des Gesetzes, betreffend die im Geltungs-
bereiche des rheinischen Rechtes außerhalb des vormaligen Herzogtums
Berg bestehenden Pfandschaften sowie die Abänderung und Ergänzung
des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche
des rheinischen Rechtes, vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 185);
das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen
Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen
Stempel, vom 28 Mai 1894 (Gesetzsamml. S. 105).
(s) Die in dem Preußischen Gerichtskostengesetz über das Stempelwesen
getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
()Sopweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen
Paragraphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-
schriften dieses Gesetzes an die Stelle.
36.
Schlußbestimmung.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.