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Stempeltarif.
8 Steuersatz Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung vom der
r Hun- Stempelabgabe
S dert Mark Pf.
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O)Abschriften, beglaubigte, unter denselben Voraus- U
Frungen wie Zeugnisse, amtliche in Privatsachen,
. diese.
E) Befreit sind Beglaubigungen der Rechts-
anwälte im Prozeßverfahren.
Abtretung von Rechten.
CBeurkundungen über die Abtretung von
Rechten sowie Indossamente, sofern nicht nach I
Z4zweiterAbsatzdesReichsstempelgesetzesStempel-
freiheit eintritt oder die Bestimmungen der Tarif— II
stelle „Kauf- und Tauschverträge“ sechster bis
einschließlich neunter Absatz zur Anwendung kommen, — — des Wertes der Gegen-
leistung oder, wenn eine
solche in der Urkunde
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nicht enthalten ist, des
Geldbetrages oder des
Wertes des abgetretenen
Rechtes,
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ist der Wert des abgetretenen Rechtes nicht schätbar
C) Befreit sind Beurkundungen der ülber-
tragungen der Konnossemente der Seeschiffer, Lade-
scheine der Frachtführer und Auslieferungsscheine
(Lagerscheine, warrants) über Waren oder andere
bewegliche Sachen durch Indossament.
(63) Schriftliche Benachrichtigungen an den
Verpflichteten über die erfolgte Abtretung eines
Rechtes sind, wenn nicht eine mit dem tarifmäßigen
Stempel versehene Abtretungsurkunde vorliegt,
wie Beurkundungen der Abtretung zu versteuern,
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mindestens abernrnrnrn . ... —
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