Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 557 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
1# 
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sofern nach der Verkehrssitte über die Abtretung 
eine förmliche Urkunde errichtet zu werden pflegt 
und beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach- 
richtigung die Aufnahme einer solchen Urkunde zu 
ersetzen. Dem Stempel für Abtretungen unter- 
liegen auch Anträge auf Umschreibung vor dem 
1. Oktober 1881 ausgestellter Namenaktien im 
Aktienbuche, falls nicht eine mit dem tarifmäßigen 
Stempel versehene Abtretungsurkunde errichtet ist. 
(1) Der Antrag auf Eintragung der Abtretung 
einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch 
oder in einem für solche Eintragungen bestimmten 
öffentlichen Bucheee ... 
mindestens abernrnrnrnrn ... 
(5) Die Abgabe wird nur erhoben, falls di 
beamtragte Eintragung in den Grund= oder öffent- 
lichen Büchern vermerkt worden ist. 
(e) Der Stempel wird nicht erhoben oder er- 
stattet, wenn die Urkunde über die dem Antrage 
zu Grunde liegende Abtretung in an sich stempel- 
pflichtiger Form in Urschrift, Ausfertigung oder 
beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. So lange 
nicht die Urkunde vorgelegt ist, kann der Stempel 
vorbehaltlich seiner Erstattung eingezogen werden. 
Die Erstattung kann nur innerhalb zweier Jahre 
nach Entrichtung des Stempels beantragt werden. 
Als eine die Abtretung enthaltende Urkunde ist 
nur eine solche anzusehen, welche die Abtretung so 
enthält, wie sie unter den Beteiligten hinsichtlich 
des Wertes der Gegenleistung verabredet ist. 
() Betrifft der Antrag eine Hypothek oder 
Grundschuld, für welche mehrere Grundstücke haften, 
so wird die Abgabe nur einmal erhoben. 
  
  
  
  
  
  
des Betrages der Hypothek 
oder Grundschuld oder 
der Ablösungssumme der 
Rentenschuld,
	        
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