Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
Laufende Nr. 
— 558 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun. 
dert Mark I Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— 
d 
) 
S G### 
* 
  
(s) Wird nach der Zahlung des Stempels für 
den Eintragungsantrag die Urkunde über das der 
Eintragung zu Grunde liegende Geschäft errichtet, 
so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen 
Wertstempel der für den Eintragungsantrag ge- 
zahlte Stempel anzurechnen. Die Anrechnung ist 
innerhalb der im 9 16 angegebenen Fristen auf der 
Urkunde amtlich zu vermerken. Soweit eine An- 
rechnung erfolgt, ist eine Erstattung des für den 
Eintragungsantrag gezahlten Stempels ausge- 
schlossen. 
(6) Befreit sind: 
Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kom- 
munalverband, einer Kommune oder einer Korpo- 
ration ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder 
einer Grund-, Kredit= und Hypothekenbank ab- 
getreten wird, falls auf Grund der Abtretung 
reichsstempelpflichtige Renten= oder Schuldverschrei- 
bungen demnächst ausgereicht werden. 
Aftermiet= oder Afterpachtverträge, s. Pacht- 
verträge. 
() Annahme an Kindes Statt, Verträge 
darer 
(e) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
Stempel auf 5 Mark ermäßigt werden. 
Apotheken, s. Erlaubniserteilungen, Buchstaben a. 
Approbationsscheine, s. Erlaubniserteilungen, 
Buchstaben b. 
Atteste, amtliche, wie Zeugnisse, amtliche in Privat- 
sachen, s. diese. 
ü) Auflassungen von im Inlande gelegenen 
Grundstücken und Anträge auf Eintragung der 
Begründung oder Ubertragung von Erbbaurechten 
  
  
  
50 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.