Laufende Nr.
— 558 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun.
dert Mark I Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
—
d
)
S G###
*
(s) Wird nach der Zahlung des Stempels für
den Eintragungsantrag die Urkunde über das der
Eintragung zu Grunde liegende Geschäft errichtet,
so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen
Wertstempel der für den Eintragungsantrag ge-
zahlte Stempel anzurechnen. Die Anrechnung ist
innerhalb der im 9 16 angegebenen Fristen auf der
Urkunde amtlich zu vermerken. Soweit eine An-
rechnung erfolgt, ist eine Erstattung des für den
Eintragungsantrag gezahlten Stempels ausge-
schlossen.
(6) Befreit sind:
Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kom-
munalverband, einer Kommune oder einer Korpo-
ration ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder
einer Grund-, Kredit= und Hypothekenbank ab-
getreten wird, falls auf Grund der Abtretung
reichsstempelpflichtige Renten= oder Schuldverschrei-
bungen demnächst ausgereicht werden.
Aftermiet= oder Afterpachtverträge, s. Pacht-
verträge.
() Annahme an Kindes Statt, Verträge
darer
(e) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der
Stempel auf 5 Mark ermäßigt werden.
Apotheken, s. Erlaubniserteilungen, Buchstaben a.
Approbationsscheine, s. Erlaubniserteilungen,
Buchstaben b.
Atteste, amtliche, wie Zeugnisse, amtliche in Privat-
sachen, s. diese.
ü) Auflassungen von im Inlande gelegenen
Grundstücken und Anträge auf Eintragung der
Begründung oder Ubertragung von Erbbaurechten
50