Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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— Steuersatz Berechnung 
#v“ Gegenstand der Besteuerung vom der 
z Hun- Stempelabgabe 
S dertC Maref. 
(8.) oder sonstigen Rechten, welche ein Grundbuchblatt 
erhalten können, in Fällen der freiwilligen Ver- 
äußerenng . . . . .. 1|—ddes Wertes des veräußerten 
Gegenstandes. 
Der Antrag auf Umschreibung von Gesellschafts- 
eigentum auf den Namen eines Gesellschafters 
unterliegt dem Auflassungsstempel auch dann, wenn 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes eine 
Auflassung nicht erforderlich ist. « 
(D Die Abgabe wird nur erhoben, falls die 
beantragte Eintragung in das Grundbuch erfolgt 
ist. Einem anderen Stempel unterliegen die Auf- 
lassungserklärungen oder Eintragungsanträge nicht. 
G) Der Auflassungsstempel wird nicht erhoben 
oder erstattet, wenn die das Veräußerungsgeschäft 
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form 
ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung 
oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. So- 
lange nicht die Urkunde über das Veräußerungs- 
geschäft vorgelegt ist, kann der Auflassungsstempel 
vorbehaltlich seiner Erstattung eingezogen werden. 
Die Erstattung kann nur innerhalb zweier Jahre 
nach Entrichtung des Stempels beantragt werden. 
() Der Auflassungsstempel wird jedoch er- 
hoben, wenn die Urkunde: 
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es 
unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes 
der Gegenleistung verabredet ist; 
2. auf Grund des 9 21 des Reichsstempel- 
gesetzes der in der Tarifstelle „Kauf= und 
Tauschverträge“ verordneten Stempelabgabe 
nicht unterliegt, insoweit nicht die Voraus- 
setzungen der Ziffern 1 und 2 der Ermäßi- 
gungen und Befreiungen der genannten 
Tarifstelle vorhanden sind; 1 
  
  
  
  
  
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 80
	        
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