Laufende Nr.
— 562 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
l
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(11a.)
und Plätzen oder in Gast= und Schankwirtschaften
zur Aufstellung gelangenden
a) Warenautomaten
mit einem Warenbehälter bis vier Waren-
behälten ...
mit mehr als vier Warenbehälteern
b) Stereoskop-, Schau= oder Scherzautomaten
Jc) Musikautomaten oder für jedes an den vor-
bezeichneten Stellen zur Aufstellung gelangende
mechanische Musikwerk, einschließlich der Gram-
mophone, Phonographen und ähnlichen Ap-
parate, wenn der Anschaffungspreis oder
in Ermangelung eines solchen der Wert des
Automaten oder Musikwerkes beträgt:
nicht mehr als 100 Mark.
mehr als 100 Mark) aber nicht mehr als
300 Mrk.
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als
500 MNrk
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als
1 000 Mrkk ...
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr als
2000 Marrrrrrr
mehr als 2 000 Mark, aber nicht mehr als
3 000 Mckb
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als
4000 Mrk
mehr als 4000 Marrryryrc
d) Automaten anderer Art als die unter a bis c
aufgeführern ..
2. Entsteht die Abgabepflicht für die unter iffer 1
aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen
dem 1. Juli und 31. Dezember, so beträgt für
diese Zeit der Stempel die Hälfte der vor-
stehenden Steuersätze.
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