Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 571 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert Mark 
Steuersatz 
Vi. 
  
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
24 
) 
  
6) Wegen der Verhaftung für die Entrichtung 
des Stempels für Stiftungen von Todes wegen 
kommen die Bestimmungen der §# 29 und 30 
des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 
30. Mai 187 
10 dan 1 zur Anwendung. 
() Bei Fideikommißstiftungen, für welche von 
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grund- 
vermögens) sei es durch in Aussicht genommene 
Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine 
angeordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapitale, 
vorgesehen worden ist, wird der Wertstempel rück- 
sichtlich des sich nach und nach ansammelnden 
Teiles des Stiftungsvermögens nur allmählich 
von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der 
Oberzolldirektion oder, wenn der Stiftungsstempel 
bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ist, der 
zuständigen Gerichtsbehörde erhoben. 
(5) Fideikommißstiftungen, welche ausländische 
Grundstücke betreffen, sind dem Wertstempel nicht 
unterworfen. « 
(o)InbetreffderErhebungdesFideikommiß- 
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn- 
verbände bewendet es bei den bestehenden Bestim- 
mungen. 
  
  
Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen: 
a) (1) die Errichtung 
1. von Aktiengesellschaften oder Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien sowie die Erhöhung 
des Grundkapitals solcher Gesellschaften in 
der Form von Verträgen oder Beschlüssen, 
wenn das Grundkapital beträgt 
nicht mehr als 5 000 000 Mark 
mehr als 5 000 000 Mark, aber nicht mehr 
als 10 000 000 Mark . . . . .. .. .. .. . 
mehr als 10 000 000 Mark 
  
  
1.— 
1½ — 
1%— 
  
  
des Grundkapitals oder des 
Betrages der Erhöhung 
dieses Kapitals;
	        
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