Laufende Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert Mark
Steuersatz
Vi.
Berechnung
der
Stempelabgabe
24
)
6) Wegen der Verhaftung für die Entrichtung
des Stempels für Stiftungen von Todes wegen
kommen die Bestimmungen der §# 29 und 30
des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom
30. Mai 187
10 dan 1 zur Anwendung.
() Bei Fideikommißstiftungen, für welche von
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grund-
vermögens) sei es durch in Aussicht genommene
Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine
angeordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapitale,
vorgesehen worden ist, wird der Wertstempel rück-
sichtlich des sich nach und nach ansammelnden
Teiles des Stiftungsvermögens nur allmählich
von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der
Oberzolldirektion oder, wenn der Stiftungsstempel
bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ist, der
zuständigen Gerichtsbehörde erhoben.
(5) Fideikommißstiftungen, welche ausländische
Grundstücke betreffen, sind dem Wertstempel nicht
unterworfen. «
(o)InbetreffderErhebungdesFideikommiß-
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn-
verbände bewendet es bei den bestehenden Bestim-
mungen.
Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen:
a) (1) die Errichtung
1. von Aktiengesellschaften oder Kommandit-
gesellschaften auf Aktien sowie die Erhöhung
des Grundkapitals solcher Gesellschaften in
der Form von Verträgen oder Beschlüssen,
wenn das Grundkapital beträgt
nicht mehr als 5 000 000 Mark
mehr als 5 000 000 Mark, aber nicht mehr
als 10 000 000 Mark . . . . .. .. .. .. .
mehr als 10 000 000 Mark
1.—
1½ —
1%—
des Grundkapitals oder des
Betrages der Erhöhung
dieses Kapitals;