Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
m
.
–
---
1
2. von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sowie die bei solchen Gesellschaften erfolgende
Erhöhung des Stammkapitals und Einfor-
derung von Nachschüssen in der Form von
Verträgen oder Beschlüssen, wenn das Stamm-
kapital beträgt
nicht mehr als 100 000 Mark
mehr als 100 000 Mark, aber nicht mehr
als 300 000 Mark
mehr als 300 000 Mark), aber nicht mehr
als 500 000 Mark
mehr als 500 O00 Markk
() Wenn aus der Zusammenrechnung des
Grund= oder Stammkapitals und der Beträge
späterer Erhöhungen sich höhere Steuersätze als
die früher in Anwendung gebrachten ergeben,
so sind die nach dieser Berechnung entstehenden
Mehrbeträge der Stempelabgabe nachzuentrichten.
Die hiernach nachzuzahlenden Stempel sind zu
dem die Pflicht zur Nachentrichtung begründen-
den Vertrag oder Beschlusse zu verwenden. Die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beurkundeten
Verträge oder Beschlüsse bleiben von dieser Vor-
schrift unberührt.
(3) Wird das Kapital oder der Betrag der
Nachschüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist der
Wertstempel von der jedesmaligen Teilzahlung
zu entrichten.
1 ¾
1 %
1½
—.....
des Stammkapitals oder
des Betrages der Er-
höhung dieses Kapitals
oder des Betrages der ein-
geforderten Nachschüsse.
Bei Erhöhungen des
Stammkapitals berechnet
sich die Abgabe nach dem-
jenigen Steuersatze, wel-
cher dem Betrage des
Stammkapitals unter
Hinzurechnung des Be-
trages der Erhöhung ent-
spricht.