Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
m 
. 
– 
--- 
1 
  
2. von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
sowie die bei solchen Gesellschaften erfolgende 
Erhöhung des Stammkapitals und Einfor- 
derung von Nachschüssen in der Form von 
Verträgen oder Beschlüssen, wenn das Stamm- 
kapital beträgt 
nicht mehr als 100 000 Mark 
mehr als 100 000 Mark, aber nicht mehr 
als 300 000 Mark 
mehr als 300 000 Mark), aber nicht mehr 
als 500 000 Mark 
mehr als 500 O00 Markk 
  
() Wenn aus der Zusammenrechnung des 
Grund= oder Stammkapitals und der Beträge 
späterer Erhöhungen sich höhere Steuersätze als 
die früher in Anwendung gebrachten ergeben, 
so sind die nach dieser Berechnung entstehenden 
Mehrbeträge der Stempelabgabe nachzuentrichten. 
Die hiernach nachzuzahlenden Stempel sind zu 
dem die Pflicht zur Nachentrichtung begründen- 
den Vertrag oder Beschlusse zu verwenden. Die 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beurkundeten 
Verträge oder Beschlüsse bleiben von dieser Vor- 
schrift unberührt. 
(3) Wird das Kapital oder der Betrag der 
Nachschüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist der 
Wertstempel von der jedesmaligen Teilzahlung 
zu entrichten. 
  
1 ¾ 
1 % 
1½ 
—..... 
  
  
  
  
  
  
des Stammkapitals oder 
des Betrages der Er- 
höhung dieses Kapitals 
oder des Betrages der ein- 
geforderten Nachschüsse. 
Bei Erhöhungen des 
Stammkapitals berechnet 
sich die Abgabe nach dem- 
jenigen Steuersatze, wel- 
cher dem Betrage des 
Stammkapitals unter 
Hinzurechnung des Be- 
trages der Erhöhung ent- 
spricht.
	        
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