Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dertMarkf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— 
# 
1 
5.) 
  
lassenen Vermögensgegenstände außer Betracht, 
welcher auf den erwerbenden Gesellschafter 
nach der Kopfzahl der Gesellschafter entfällt. 
(D Befreit ist die Rückgewähr der von 
einem Gesellschafter eingebrachten unbeweg- 
lichen Sachen oder ihnen gleichgeachteten Rechte 
oder Rechte der unter Buchstaben c Abst. 1 
Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art oder sonstigen 
beweglichen Vermögensgegenstände an diesen 
Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen 
Ehefrau, welche mit ihm in Gütergemein- 
schaft gestanden hat. 
e) (1) die erstmalige Feststellung der Satzung (des 
Statutes) 
1. einer Gewerkschsit ... 
Bei Gewerkschaften mit geringerem Ver- 
mögen oder, wenn sonstige Gründe die An- 
wendung eines geringeren Steuersatzes recht- 
fertigen, kann der Stempel bis auf 
ermäßigt werden; 
2. anderer als der unter Buchstaben b aufge- 
führten Gesellschaften, ferner der Körper- 
schaften, Stiftungen, Vereine und Anstalten, 
soweit nicht nach den Bestimmungen dieser 
Tarifstelle ein höherer Stempel zu verwenden ist 
(2) Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Invaliditäts-Versicherungs= und Unter- 
stützungskassen, denen die Versicherungsnehmer 
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beizu- 
treten verpflichtet sind, und eingetragene Ge- 
nossenschaften, welche die Gewinnverteilung 
ausgeschlossen haben. 
  
  
  
  
Gewerbelegitimationskarten 44 a der Reichs- 
gewerbeordnunug)g)g)g)g)) . . .. 
  
— 1500 — 
— 100 — 
  
  
  
 
	        
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