Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dertMarkf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
—
#
1
5.)
lassenen Vermögensgegenstände außer Betracht,
welcher auf den erwerbenden Gesellschafter
nach der Kopfzahl der Gesellschafter entfällt.
(D Befreit ist die Rückgewähr der von
einem Gesellschafter eingebrachten unbeweg-
lichen Sachen oder ihnen gleichgeachteten Rechte
oder Rechte der unter Buchstaben c Abst. 1
Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art oder sonstigen
beweglichen Vermögensgegenstände an diesen
Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen
Ehefrau, welche mit ihm in Gütergemein-
schaft gestanden hat.
e) (1) die erstmalige Feststellung der Satzung (des
Statutes)
1. einer Gewerkschsit ...
Bei Gewerkschaften mit geringerem Ver-
mögen oder, wenn sonstige Gründe die An-
wendung eines geringeren Steuersatzes recht-
fertigen, kann der Stempel bis auf
ermäßigt werden;
2. anderer als der unter Buchstaben b aufge-
führten Gesellschaften, ferner der Körper-
schaften, Stiftungen, Vereine und Anstalten,
soweit nicht nach den Bestimmungen dieser
Tarifstelle ein höherer Stempel zu verwenden ist
(2) Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters-
und Invaliditäts-Versicherungs= und Unter-
stützungskassen, denen die Versicherungsnehmer
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beizu-
treten verpflichtet sind, und eingetragene Ge-
nossenschaften, welche die Gewinnverteilung
ausgeschlossen haben.
Gewerbelegitimationskarten 44 a der Reichs-
gewerbeordnunug)g)g)g)g)) . . ..
— 1500 —
— 100 —