— 581 —
Steuersatz Berechnung
5 Gegenstand der Besteuerung vom der
— Hun- Stempelabgabe
S dert Mark .
(32.) 2. bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen nach
dem Betrage des Meistgebotes, zu dem der
Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung
der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.
Erreicht das Meistgebot nicht den Wert des
Gegenstandes, so tritt dieser an die Stelle des
Gebotes. Wenn der Ersteher zur Zeit der
Einleitung der Zwangsversteigerung Hypo-
theken= oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt
an die Stelle des Meistgebotes, falls dieses
hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken-
oder Grundschuldforderungen des Erstehers
und der diesen vorgehenden Forderungen
zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag, sofern er
nicht den Wert des Gegenstandes übersteigtz;
3. bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs
Statt nach dem Werte, zu dem die Gegen-
stände an Erfüllungs Statt angenommen
werden. Wird in einem Kaufvertrage hin-
sichtlich des Kaufpreises eine Leistung an Er-
füllungs Statt vereinbart, so ist der Vertrag
wie ein Tauschvertrag zu versteuern;
4. wenn auf dem veräußerten Gegenstand ein
Nießbrauchsrecht lastet, zu dessen Beseitigung
der Veräußerer nicht verpflichtet ist, von dem
Werte des veräußerten Gegenstandes, sofern
dieser Wert den nach dem ersten Absatze dieser
Tarifstelle zu berechnenden Betrag der Gegen-
leistung übersteigt.
(3) Wird bei einer Versteigerung, welche zum
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miteigentümern
erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt,
so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige
Teil des Meistgebotes außer Betracht, welcher auf
den dem Ersteher bereits zustehenden Anteil an
den versteigerten Gegenständen fällt. Im Falle der