Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz Berechnung 
5 Gegenstand der Besteuerung vom der 
— Hun- Stempelabgabe 
S dert Mark . 
(32.) 2. bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen nach 
  
dem Betrage des Meistgebotes, zu dem der 
Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung 
der von dem Ersteher übernommenen Leistungen. 
Erreicht das Meistgebot nicht den Wert des 
Gegenstandes, so tritt dieser an die Stelle des 
Gebotes. Wenn der Ersteher zur Zeit der 
Einleitung der Zwangsversteigerung Hypo- 
theken= oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt 
an die Stelle des Meistgebotes, falls dieses 
hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken- 
oder Grundschuldforderungen des Erstehers 
und der diesen vorgehenden Forderungen 
zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag, sofern er 
nicht den Wert des Gegenstandes übersteigtz; 
3. bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs 
Statt nach dem Werte, zu dem die Gegen- 
stände an Erfüllungs Statt angenommen 
werden. Wird in einem Kaufvertrage hin- 
sichtlich des Kaufpreises eine Leistung an Er- 
füllungs Statt vereinbart, so ist der Vertrag 
wie ein Tauschvertrag zu versteuern; 
4. wenn auf dem veräußerten Gegenstand ein 
Nießbrauchsrecht lastet, zu dessen Beseitigung 
der Veräußerer nicht verpflichtet ist, von dem 
Werte des veräußerten Gegenstandes, sofern 
dieser Wert den nach dem ersten Absatze dieser 
Tarifstelle zu berechnenden Betrag der Gegen- 
leistung übersteigt. 
(3) Wird bei einer Versteigerung, welche zum 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miteigentümern 
erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt, 
so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige 
Teil des Meistgebotes außer Betracht, welcher auf 
den dem Ersteher bereits zustehenden Anteil an 
den versteigerten Gegenständen fällt. Im Falle der 
  
  
  
  
  
 
	        
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