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Preußische Gesetzsammlung
Juhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Landeskreditkasse zu Cassel vom 16. April 1902,
S. 33. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Herborn, Höchst a M. und Rennerod, S. 35. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 35.
(Nr. 10 947.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Landeskreditkasse zu Cassel
vom 16. April 1902 (Gesetzsamml. S. 82). Vom 20. April 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
An Stelle der 95 12 und 13 des Gesetzes vom 16. April 1902 (Gesetz-
samml. S. 82) treten die nachfolgenden Bestimmungen:
12.
Aus den Betriebsüberschüssen und etwaigen außerordentlichen Einnahmen
sowie — soweit erforderlich — durch Zuschlag seiner eigenen Zinsen ist ein
Reservefonds in Höhe von mindestens eins vom Hundert der im Umlaufe befind-
lichen Schuldverschreibungen der Kreditkasse anzusammeln. Derselbe dient dazu,
etwaige rückständige Amortisationsbeträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und
etwaige Ausfälle zu decken.
Der Reservefonds ist in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen, unter denen
sich eigene Schuldverschreibungen der Kreditkasse (§ 6) nicht befinden dürfen.
Hat der Reservefonds die vorgeschriebene Höhe erreicht, so sind von den
etwa verbleibenden Uberschüssen der Kasse, nötigenfalls nach Abzug eines vom
Bezirksverbande zu Spezialreserven bestimmten Betrags, zwanzig vom Hundert
dem Stammvermögen zuzuführen; über die Verwendung des Restes der Uber-
schüsse beschließt der Kommunallandtag.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10947— 109..) 10
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1909.