Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 584 — 
  
Laufende Nr. 
  
Gegenstand der Besteuerung 
.. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
La#n 
—— 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
62. 
  
J. 
(10) Ermäßigungen und Befreiungen: 
Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen Teil- 
nehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der 
Teilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände 
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft 
wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, 
welcher mit den Erben des verstorbenen Ehe- 
gatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu 
teilen hat. 
Befrreit sind Verträge, durch welche un- 
bewegliche Sachen oder ihnen gleichgeachtete 
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder 
im Zusammenhange mit anderem Vermögen 
von Aszendenten an Deszendenten oder ein- 
gekindschaftete Kinder übertragen werden. 
Auf Beurkundungen von Ulbertragungen 
der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der 
vorbezeichneten Art an andere Personen als an 
Deszendenten oder eingekindschaftete Kinder des 
ursprünglich übertragenden Aszendenten finden 
die Bestimmungen des siebenten und achten 
Absatzes dieser Tarifstelle keine Anwendung. 
Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge 
lüber Mengen von Sachen oder Waren, 
sofern dieselben entweder zum unmittelbaren 
Verbrauch in einem Gewerbe oder zur 
Wiederveräußerung in derselben Beschaffen- 
beit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder 
Verarbeitung dienen sollen oder im Deutschen 
Reiche in dem Betrieb eines der Vertrag- 
schließenden erzeugt oder hergestellt sind. 
. Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder 
Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4 
des Reichsstempelgesetzes reichsstempelpflichtigen 
oder von der Reichsstempelsteuer befreiten 
Kauf- und Anschaffungsgeschäfte .. . . . . .. . 
  
  
  
 
	        
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