Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
l
Markt Pi.
— — — —„. — A—
Berechnung
der
Stempelabgabe
48.)
steuerung des Verzeichnisses noch nachträglich vor-
genommen werden. Trägt die Zollbehörde Be-
denken, die Trennung als richtig anzunehmen,
so finden die 99 6, 7 und 27 Abs. 3 dieses
Gesetzes Anwendung.
## (4) Schriftliche oder mündliche Verträge über
die Verpachtung der Jagd auf inländischen
Grundstücken (Jagdpachtverträge)) wenn der ver-
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu be-
rechnende Pachtzins beträgt:
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als
500 MNcrk . . . ..
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als
1500 Mark . . .... .. .. ... .. .. . ....
mehr als 1500 Mark, aber nicht mehr als
3 000 Mrkk
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als
6 000 Mark . . .. . .. . .... .. ... . . ...
mehr als 6000 Mark, aber nicht mehr als
8000 Mark . .. .. . . .. .. ... .. . . ...
mehr als 8000 Mark. . .. .... ... . .. ...
Verträge über die Anpachtung von gemein—
schaftlichen Jagdbezirken unterliegen jedoch, so—
fern der verabredete, nach der Dauer eines
Jahres zu berechnende Pachtzins den Betrag
von 1500 Mark nicht übersteigt, nur einem
Stempel . . .. .. .. .. . .. . . .. .. .. .. ..
wenn als Pächter ausschließlich solche Inländer
auftreten, welche im Gemeindebezirk ihren Wohn-
sitz haben und zu den Jagdgenossen des Jagd-
bezirkes gehören.
Schriftlicbe oder mündliche Verträge über die
Erlaubnis zum Abschusse jagdbarer Tiere auf
inländischen Grundstücken gegen Entgelt stehen
den Jagdpachtverträgen gleich mit der Maßgabe,
7/
— —
des Pachtzinses, wobei der
Wert nicht in Geld be-
stehender Nebenleistungen
dem Zinse nicht hinzuzu-
rechnen ist.
wie vor,