Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
l 
Markt Pi. 
— — — —„. — A— 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
48.) 
  
steuerung des Verzeichnisses noch nachträglich vor- 
genommen werden. Trägt die Zollbehörde Be- 
denken, die Trennung als richtig anzunehmen, 
so finden die 99 6, 7 und 27 Abs. 3 dieses 
Gesetzes Anwendung. 
## (4) Schriftliche oder mündliche Verträge über 
die Verpachtung der Jagd auf inländischen 
Grundstücken (Jagdpachtverträge)) wenn der ver- 
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu be- 
rechnende Pachtzins beträgt: 
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 
500 MNcrk . . . .. 
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 
1500 Mark . . .... .. .. ... .. .. . .... 
mehr als 1500 Mark, aber nicht mehr als 
3 000 Mrkk 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als 
6 000 Mark . . .. . .. . .... .. ... . . ... 
mehr als 6000 Mark, aber nicht mehr als 
8000 Mark . .. .. . . .. .. ... .. . . ... 
mehr als 8000 Mark. . .. .... ... . .. ... 
Verträge über die Anpachtung von gemein— 
schaftlichen Jagdbezirken unterliegen jedoch, so— 
fern der verabredete, nach der Dauer eines 
Jahres zu berechnende Pachtzins den Betrag 
von 1500 Mark nicht übersteigt, nur einem 
Stempel . . .. .. .. .. . .. . . .. .. .. .. .. 
wenn als Pächter ausschließlich solche Inländer 
auftreten, welche im Gemeindebezirk ihren Wohn- 
sitz haben und zu den Jagdgenossen des Jagd- 
bezirkes gehören. 
Schriftlicbe oder mündliche Verträge über die 
Erlaubnis zum Abschusse jagdbarer Tiere auf 
inländischen Grundstücken gegen Entgelt stehen 
den Jagdpachtverträgen gleich mit der Maßgabe, 
  
7/ 
  
— — 
  
  
des Pachtzinses, wobei der 
Wert nicht in Geld be- 
stehender Nebenleistungen 
dem Zinse nicht hinzuzu- 
rechnen ist. 
  
wie vor,
	        
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