Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(48.)
daß das innerhalb des laufenden Kalenderjahres
zu zahlende Entgelt an die Stelle des nach der
Dauer eines Jahres zu berechnenden Pacht-
zinses tritt. Sie unterliegen indessen einem
Mindeststempel von jährlit
(6) Enthält ein schriftlicher oder mündlicher
Vertrag neben sonstigen Vereinbarungen auch
Vereinbarungen über die Verpachtung der Jagd
oder über Berechtigungen zum Abschusse jagdbarer
Tiere gegen Entgelt, so ist der auf diese Verein-
barungen entfallende Teil des Entgelts nach
den Vorschriften über Jagdpachtverträge zu ver-
steuern. Trägt die Zollbehörde Bedenken, das
Entgelt, das in das im Abs. 8 unter I dieser
Tarifstelle vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen
ist, als richtig anzunehmen, so finden die 99 6,
7 und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
3. (6) Schriftliche oder mündliche Verträge über
die Verpachtung im Inlande gelegener unbeweg-
licher Sachen zur land= und forstwirtschaftlichen
Nutzung, sofern der verabredete, nach der Dauer
eines Jahres zu berechnende Pachtzins beträgt:
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als
3 000 Maarr . ...
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als
30 000 Marrr ..
mehr als 30 000 Mrk
6) Befreiungen.
Befreit sind:
1. Pacht= und Mietverträge, bei denen der ver-
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu
berechnende Pacht= oder Mietzins ausschließlich
des Wertes nicht in Geld bestehender Neben-
leistungen den Betrag von 360 Mark,
Gesetzsammlung 1909.