Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(48.) 
  
daß das innerhalb des laufenden Kalenderjahres 
zu zahlende Entgelt an die Stelle des nach der 
Dauer eines Jahres zu berechnenden Pacht- 
zinses tritt. Sie unterliegen indessen einem 
Mindeststempel von jährlit 
(6) Enthält ein schriftlicher oder mündlicher 
Vertrag neben sonstigen Vereinbarungen auch 
Vereinbarungen über die Verpachtung der Jagd 
oder über Berechtigungen zum Abschusse jagdbarer 
Tiere gegen Entgelt, so ist der auf diese Verein- 
barungen entfallende Teil des Entgelts nach 
den Vorschriften über Jagdpachtverträge zu ver- 
steuern. Trägt die Zollbehörde Bedenken, das 
Entgelt, das in das im Abs. 8 unter I dieser 
Tarifstelle vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen 
ist, als richtig anzunehmen, so finden die 99 6, 
7 und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
  
3. (6) Schriftliche oder mündliche Verträge über 
die Verpachtung im Inlande gelegener unbeweg- 
licher Sachen zur land= und forstwirtschaftlichen 
Nutzung, sofern der verabredete, nach der Dauer 
eines Jahres zu berechnende Pachtzins beträgt: 
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 
3 000 Maarr . ... 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als 
30 000 Marrr .. 
mehr als 30 000 Mrk 
6) Befreiungen. 
Befreit sind: 
1. Pacht= und Mietverträge, bei denen der ver- 
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu 
berechnende Pacht= oder Mietzins ausschließlich 
des Wertes nicht in Geld bestehender Neben- 
leistungen den Betrag von 360 Mark, 
Gesetzsammlung 1909.
	        
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