Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

8 13. 
Der über die Höhe von eins vom Hundert der im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen angesammelte Betrag des Reservefonds wird der Kreditkasse 
als Stammvermögen überwiesen. 
Artikel II. 
Der Abs. 2 des § 14 des Gesetzes vom 16. April 1902 erhält folgende 
Fassung: 
Auch ist es zulässig, diese Gelder 
a) auf die Dauer von höchstens sechs Monaten gegen Verpfändung der 
im Abs. 1 bezeichneten Papiere mit einem Abschlage von mindestens 
10 Prozent des Kurswerts und nie über den Nennwert, oder gegen 
Verpfändung der von der Reichsbank beleihbaren Wertpapiere unter 
Einhaltung der Beleihungsgrenze der Reichsbank auszuleihen; 
b) auf den gleichen Zeitraum bei der Deutschen Reichsbank und, mit 
Genehmigung des Landesausschusses, bei geeigneten Bankhäusern ver- 
zinslich zu hinterlegen; 
c) bis zu einem vom Landesausschuß unter Genehmigung des Ober- 
präsidenten festzusetzenden Höchstbetrage zur Erwerbung und Beleihung 
reichsbankmäßiger Wechsel (§ 13 Nr. 2 und Nr. 3 lit. d. des Reichs- 
bankgesetzes vom 14. März 1875) zu verwenden. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, Korfu, den 20. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. von Einem. von Arnim. 
Zugleich für den Finanzminister: 
von Moltke. Sydow. 
 
	        
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