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s Steuersatz Berechnung
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(48.) beziehungsweise bei Jagdpachtverträgen und
den im Abs. 6 bezeichneten Verträgen den
Betrag von 300 Mark, nicht übersteigt;
2. Mietverträge, durch die Gastwirte oder
Zimmervermieter Fremde zur Beherbergung
aufnehmen.
6) Die Versteuerung der Verträge erfolgt in
der Art, daß jeder Verpächter oder Vermieter
verpflichtet ist, nach Schluß lines jeden Kalender-
jahres die während dessen Dauer in Geltung
gewesenen Verträge einzeln in ein Verzeichnis
(Pacht= und Mietverzeichnis) einzutragen, das ent-
halten muß:
1. die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertrages;
2. die Namen der Pächter und Mieter;
3. die Dauer des Vertragsverhältnisses während
des Kalenderjahres;
4. den Pacht= und Mietzins;
5. den erforderlichen Stempelbetrag;
6. die Versicherung des Verpächters oder Ver-
mieters, daß andere als die im Verzeichnis
aufgeführten Pacht= und M — an
denen er als Verpächter oder Vermieter be-
teiligt gewesen sei, im Kalenderjahre nicht in
Geltung gewesen seien;
. die Namensunterschrift des Verpächters oder
Vermieters.
() Das Verzeichnis über die während der
Dauer des Kalenderjabres in Geltung gewesenen
Verträge ist der zuständigen Sollstelle spätestens
bis zum Ablaufe des Januar des darauf folgenden
Jahres unter Eizablung des erforderlichen Stempel-
betrages von dem Verpächter oder Vermieter ein-
zureichen. Auf Antrag kann den Verpächtern oder