Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
— 592 — 
  
  
  
s Steuersatz Berechnung 
“ Gegenstand der Besteuerung vom der 
*# Hun- . 
derti ner e Stempelabgabe 
l 
(48.) beziehungsweise bei Jagdpachtverträgen und 
  
den im Abs. 6 bezeichneten Verträgen den 
Betrag von 300 Mark, nicht übersteigt; 
2. Mietverträge, durch die Gastwirte oder 
Zimmervermieter Fremde zur Beherbergung 
aufnehmen. 
6) Die Versteuerung der Verträge erfolgt in 
der Art, daß jeder Verpächter oder Vermieter 
verpflichtet ist, nach Schluß lines jeden Kalender- 
jahres die während dessen Dauer in Geltung 
gewesenen Verträge einzeln in ein Verzeichnis 
(Pacht= und Mietverzeichnis) einzutragen, das ent- 
halten muß: 
1. die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertrages; 
2. die Namen der Pächter und Mieter; 
3. die Dauer des Vertragsverhältnisses während 
des Kalenderjahres; 
4. den Pacht= und Mietzins; 
5. den erforderlichen Stempelbetrag; 
6. die Versicherung des Verpächters oder Ver- 
mieters, daß andere als die im Verzeichnis 
aufgeführten Pacht= und M — an 
denen er als Verpächter oder Vermieter be- 
teiligt gewesen sei, im Kalenderjahre nicht in 
Geltung gewesen seien; 
. die Namensunterschrift des Verpächters oder 
Vermieters. 
() Das Verzeichnis über die während der 
Dauer des Kalenderjabres in Geltung gewesenen 
Verträge ist der zuständigen Sollstelle spätestens 
bis zum Ablaufe des Januar des darauf folgenden 
Jahres unter Eizablung des erforderlichen Stempel- 
betrages von dem Verpächter oder Vermieter ein- 
zureichen. Auf Antrag kann den Verpächtern oder 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.