Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz 
Berechnung 
  
2 Gegenstand der Besteuerung vom der 
. Hun- Stempelabgabe 
S dertMark]f. 
(18.)] Vermietern die Versteuerung der Verträge durch 
Angaben können auf Verlangen bei der Zoll- 
  
das Verzeichnis ohne amtliche Uberwachung auf 
Widerruf gestattet werden; in diesem Falle ist das 
Verzeichnis unbeschadet der in den Absk. 12, 13 
und 14 enthaltenen Verpflichtungen der Zollbehörde 
nur auf Verlangen einzureichen. 
(no) Die Vorausbezahlung der Abgabe auf einen 
über das Kalenderjahr hinausgehenden Zeitraum 
ist zulässig; die Versteuerung der Verzeichnisse 
kann in diesen Fällen schon vor Beginn desjenigen 
Januar, in dem sonst die Versteuerung vorge- 
nommen werden müßte, bewirkt werden. Die im 
& 11 des Gesetzes vorgeschriebene Abrundung auf 
0/50 Mark findet unter Zugrundelegung des Gesamt- 
betrages der im voraus entrichteten Stempelabgabe 
statt. 
(u) Die in den Verzeichnissen zu machenden 
behörde zu Protokoll erklärt werden. 
r) Die Verzeichnisse sind von den zu ihrer 
Führung verpflichteten Personen fünf Jahre lang 
aufzubewahren. Auf Verlangen erfolgt die Auf- 
bewahrung durch die Lollbehörde. 
(s) Verpächter und Vermieter, welche Ver- 
zeichnisse nicht eingereicht haben, sind verpflichtet, 
der Zollbehörde auf Verlangen darüber Auskunft 
zu geben, ob im vorangegangenen Kalenderjahre 
Pacht= oder Mietverträge, an denen sie als Ver- 
pächter oder Vermieter beteiligt waren, in Geltung 
gewesen sind. 
(14) Die nach den vorstehenden Bestimmungen 
den Verpächtern und Vermietern obliegenden Ver— 
pflichtungen sind auch von deren Vertretern zu 
erfüllen. 
(15) Im Dezember jeden Jahres ist von den 
Hauptzollämtern auf die Bestimmungen über die 
  
  
  
  
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