Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
  
  
  
  
Berechnung 
  
  
durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern 
aufmerksam zu machen. 
(16) Behörden sind berechtigt, die Versteuerung 
der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst zu 
bewirken. 
Wenn Pacht= oder Mietverträge vor Ab- 
lauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende 
erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis 
zur Beendigung der Verträge zu entrichten. 
(us) Auf Verträge, bei denen der Jahreszins 
360 Mark, beziehungsweise auf Jagdpachtverträge 
und die im Abs. 6 bezeichneten Verträge, bei denen 
der Jahreszins 300 Mark übersteigt, findet die 
Vorschrift des §& 4 Buchstaben a dieses Gesetzes mit 
der Maßgabe Anwendung, daß ein Stempel nicht 
in Ansatz kommt, wenn der für die Gesamtdauer 
des Vertragsverhältnisses zu entrichtende Pacht- 
oder Mietzins den Betrag von 150 Mark nicht 
übersteigt. 
(uo) Die Beurkundungen von Abtretungen der 
Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle unterliegen 
einer anderen als der nach den obigen Be- 
stimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer nicht. 
(co) Wenn in einem Vertrage dieser Tarif- 
stelle bestimmt ist, daß das Rechtsverhältnis unter 
gewissen Voraussetzungen als verlängert gelten soll, 
so kommen für die hiernach eintretenden Ver- 
längerungen die vorstehenden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
(#11) Die durch Briefwechsel oder einen Aus- 
tausch sonstiger schriftlicher Mitteilungen zustande 
gekommenen Verträge sind binsichtlich der Stempel- 
pflicht wie förmliche schriftliche Verträge zu be- 
handeln. 
  
  
  
  
* Steuersatz 
— Gegenstand der Besteuerung vom der 
Z Hun- 
dert an me Stempelabgabe 
(18.)ührung der Verzeichnisse und die Versteuerung
	        
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