Laufende Nr.
597
Gegenstand der Besteuerung
—
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
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O#
—.
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Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle
vertreten, wie diese.
Fällt aus.
Schiedssprüche, und zwar sowohl der ständigen
Schiedsgerichte, als auch der zur Entscheidung für
den einzelnen Fall berufenen Schiedsrichter
jedoch mindestens
höchstens
ist der Wert des Streitgegenstandes unschätzbar
Spchuldverschreibungen.
I. (1) Schuldverschreibungen, hypothekarische und
persönliche aller Art, insoweit es sich nicht um
der Reichsstempelabgabe unterworfene Wert-
papiere handllttt ...
Urkunden, in denen der Betrag der verschriebenen
Schuld nur dem Hoöchstbetrage nach bestimmt
ist, sind dem Stempel dieser Tarifstelle nicht
unterworfen.
(i) Ermäßigungen:
a) Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erb-
gelder oder sonstige Forderungen aus zwei-
seitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig
versteuert sind und alle wesentlichen Bedin-
gungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie
Nebenausfertigungen derselben (vgl. die Tarif-
stelle „Duplikate“)
b) C) Schuldverschreibungen über Darlehen,
welche innerhalb Jahresfrist oder in einem
kürzeren Zeitraume zurückzuzahlen sind
1
10
i/i2
1
%
100
10
des Wertes des Streitgegen-
standes,
des Kapitalbetrages der
Schuldverschreibung.
derdargeliehenen Summein
Abstufungen von 20 Pf.
für je 1000 Mark oder
einen Bruchteil dieses
Betrages;