601
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Mark
Steuersatz
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
ð Laufende Nr.
59.
() Die Vorschriften der Tarifstelle „Ab-
tretung von Rechten“ fünfter bis einschließlich
achter Absatz finden sinngemäße Anwendung.
(6) Die Abgabe wird bei einem Antrag auf
Eintragung einer Hypothek für die Ansprüche aus
Anleihe-Teilschuldverschreibungen nicht erhoben,
wenn dem Grundbuchamt innerhalb einer Frist
von einem Monat eine Bescheinigung der Zoll-
behörde darüber vorgelegt wird, daß die durch
∆ 3 des Reichsstempelgesetzes vorgeschriebene vor-
läufige Anmeldung der Versteuerung erfolgt ist,
sofern innerhalb dreier Monate vom Tage der
Vorlegung dieser Bescheinigung auf einem als
beglaubigte Abschrift herzustellenden Formulare
der Teilschuldverschreibungen seitens der zu-
ständigen Steuerabstempelungsstelle die Vor-
legung und die nach dem Reichsstempelgesetz
erfolgte Versteuerung der sämtlichen, die Hypothek
erschöpfenden Teilschuldverschreibungen bescheinigt
ist und dem Grundbuchamte die Bescheinigung
der Zollbehörde binnen weiterer vier Wochen
vorgelegt wird.
) Sicherstellung von Rechten, Beurkundungen
darüber, wenn der Wert der sichergestellten Rechte
600 Mark nicht übersteigt
1200 - -
10 000 - -
bei einem höheren Betrage
() Auf Hoöchstbetragshypotheken im Sinne
des § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
die vorstehenden Steuersätze gleichfalls An-
wendung.
(3) Der Stempel darf in keinem Falle den
für die Beurkundung des sicherzustellenden
——
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