Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

601 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Steuersatz 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
ð Laufende Nr. 
59. 
  
() Die Vorschriften der Tarifstelle „Ab- 
tretung von Rechten“ fünfter bis einschließlich 
achter Absatz finden sinngemäße Anwendung. 
(6) Die Abgabe wird bei einem Antrag auf 
Eintragung einer Hypothek für die Ansprüche aus 
Anleihe-Teilschuldverschreibungen nicht erhoben, 
wenn dem Grundbuchamt innerhalb einer Frist 
von einem Monat eine Bescheinigung der Zoll- 
behörde darüber vorgelegt wird, daß die durch 
∆ 3 des Reichsstempelgesetzes vorgeschriebene vor- 
läufige Anmeldung der Versteuerung erfolgt ist, 
sofern innerhalb dreier Monate vom Tage der 
Vorlegung dieser Bescheinigung auf einem als 
beglaubigte Abschrift herzustellenden Formulare 
der Teilschuldverschreibungen seitens der zu- 
ständigen Steuerabstempelungsstelle die Vor- 
legung und die nach dem Reichsstempelgesetz 
erfolgte Versteuerung der sämtlichen, die Hypothek 
erschöpfenden Teilschuldverschreibungen bescheinigt 
ist und dem Grundbuchamte die Bescheinigung 
der Zollbehörde binnen weiterer vier Wochen 
vorgelegt wird. 
) Sicherstellung von Rechten, Beurkundungen 
darüber, wenn der Wert der sichergestellten Rechte 
600 Mark nicht übersteigt 
1200 - - 
10 000 - - 
bei einem höheren Betrage 
() Auf Hoöchstbetragshypotheken im Sinne 
des § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
die vorstehenden Steuersätze gleichfalls An- 
wendung. 
(3) Der Stempel darf in keinem Falle den 
für die Beurkundung des sicherzustellenden 
  
  
  
  
—— 
  
  
85“
	        
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