— 602
Steuersatz Berechnung
*
2 Gegenstand der Besteuerung vom der
z · Hun- Stempelabgabe
S dert Markt IPf.
(59.) Rechtes zur Erhebung gelangenden Stempel
übersteigen.
(9 Ist der Wert der sichergestellten Rechte
nicht schätzbar .... . .. . . . . .. . ...... . ... — 150
(6) Befreit sind:
a) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten
öffentlicher Behörden;
b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der
Schuldverpflichtung vom Schuldner abgegebene
Erklärungen;
Jc) Urkunden über Sicherstellungen der Vor-
münder (§ 58 der Vormundschaftsordnung
vom 5. Juli 1875, Gesetzsamml. S. 431).
60.Standeserhöhungen und Gnadenerweise,
landesherrliche.
a) (#1) Standeserhöhungen
für die Verleihung der Herzogswürde. — 10000 —
Fürstenwürde . — 6000—
- - Grafenwürde00
- - Freiherrnwürde — 2 400—
-- - des Adels — 1200 —
(e) Wenn in obigen Verleihungen mehrere
Seitenverwandte mit aufgenommen werden,
so wird für jeden Seitenverwandten die volle #
Tare besonders erhoben.
G) Die vorstehend festgesetzten Beträge
werden auch erhoben, wenn eine Standes- )
erhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit
einer Adoption oder Legitimation stattfindet.
i
() Für Anerkennung und Bestätigung
einer von einem auswärtigen Fürsten ver— —
liehenen Standeserhöhung eines Inländers
werden die obigen Sätze erhoben.