Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 604 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
S. 
*— 
S 
63. 
64. 
6 
66. 
□ 
  
Statuten von Gesellschaften, Vereinen usw., s. Ge- 
sellschaftsverträge Buchstaben e. 
Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die Strafe, 
einschließlich des Wertes der eingezogenen Gegen- 
stände, 15 Mark übersteiüit 
Tauschverträge, s. Kaufverträge. 
Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen 
eines Privatinteresses unter Aufsicht einer öffent- 
lichen Behörde aufgenommen werden 
Testamente, s. Verfügungen von Todes wegen. 
Verfügungen von Todes wegen, einschließlich 
der Erbverträge sowie der im §9 2301 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Schenkungs- 
versprechen, Schuldversprechen oder Schuld- 
anerkenntnisse: 
1. () wenn der Wert des Gegenstandes beträgt: 
nicht mehr als 1 000 Markkq 
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr 
als 10 000 Marrr 
mehr als 10 000 Mark, aber nicht mehr 
als 20 000 Mrk 
mehr als 20 000 Mark, aber nicht mehr 
als 50 000 Mrbkkk ... 
mehr als 50 000 Mark, aber nicht mehr 
als 200 000 Mrk . ... 
mehr als 200 000 Mark, aber nicht mehr 
als 300 000 Mrk 
mehr als 300 000 Mark, aber nicht mehr 
als 500 000 Mrk 
mehr als 500 000 Mark 
(2) Für die Stempelberechnung bei einer 
gemeinschaftlichen Verfügung ist der Gesamt- 
betrag des Wertes beider Verfügungen maß- 
gebend. 
  
  
10 
15 
20 
30 
40 
50 
  
50 
 
	        
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