Laufende Nr.
— 604 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
S.
*—
S
63.
64.
6
66.
□
Statuten von Gesellschaften, Vereinen usw., s. Ge-
sellschaftsverträge Buchstaben e.
Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die Strafe,
einschließlich des Wertes der eingezogenen Gegen-
stände, 15 Mark übersteiüit
Tauschverträge, s. Kaufverträge.
Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen
eines Privatinteresses unter Aufsicht einer öffent-
lichen Behörde aufgenommen werden
Testamente, s. Verfügungen von Todes wegen.
Verfügungen von Todes wegen, einschließlich
der Erbverträge sowie der im §9 2301 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Schenkungs-
versprechen, Schuldversprechen oder Schuld-
anerkenntnisse:
1. () wenn der Wert des Gegenstandes beträgt:
nicht mehr als 1 000 Markkq
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr
als 10 000 Marrr
mehr als 10 000 Mark, aber nicht mehr
als 20 000 Mrk
mehr als 20 000 Mark, aber nicht mehr
als 50 000 Mrbkkk ...
mehr als 50 000 Mark, aber nicht mehr
als 200 000 Mrk . ...
mehr als 200 000 Mark, aber nicht mehr
als 300 000 Mrk
mehr als 300 000 Mark, aber nicht mehr
als 500 000 Mrk
mehr als 500 000 Mark
(2) Für die Stempelberechnung bei einer
gemeinschaftlichen Verfügung ist der Gesamt-
betrag des Wertes beider Verfügungen maß-
gebend.
10
15
20
30
40
50
50