Laufende Nr.
— 606
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert Mark Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
68.
69.
() Verleihungen des Bergwerkseigentums,
Urkunden darüber (§§8.. 22 ff. des Allgemeinen Berg-
gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865 — Gesetzsamml. S. 705 — . ...
(i) Bei geringerem Werte des Bergwerkseigen-
tums kann der Stempel bis auf 100 Mark er-
mäßigt werden.
Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuld-
verschreibungen II.
(#) Versicherungsverträge, auch in der Form
von Policen und deren Verlängerungen, wenn sie
betreffen:
a) U) Lebens- und Rentenversicherungen, ein-
schließlich der Versicherungen auf den Lebens-
fall (Altersversorgung, Aussteuer, Militär-
dienst und dergleichen
() Bei Rentenversicherungen wird der
Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen
der zehnfache Betrag der Rente als Ver-
sicherungssumme angesehen.
6) Werden bei Versicherungen gleicher
Art von demselben Versicherer mehrere Ur-
kunden für dieselbe Person ausgestellt, so
berechnet sich die Stempelabgabe nach dem
Gesamtbetrage der versicherten Summe.
C) Befreit sind Versicherungen, bei welchen
die versicherte Summe den Betrag von
3 000 Mark nicht übersteigtz
1/
*
l
t
I
der versicherten Summe in
Abstufungen von 10 Pf.
für je 200 Mark oder
einen Bruchteil dieses Be-
trages.