Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 606 
  
Gegenstand der Besteuerung 
  
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
68. 
69. 
  
() Verleihungen des Bergwerkseigentums, 
Urkunden darüber (§§8.. 22 ff. des Allgemeinen Berg- 
gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865 — Gesetzsamml. S. 705 — . ... 
(i) Bei geringerem Werte des Bergwerkseigen- 
tums kann der Stempel bis auf 100 Mark er- 
mäßigt werden. 
Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuld- 
verschreibungen II. 
(#) Versicherungsverträge, auch in der Form 
von Policen und deren Verlängerungen, wenn sie 
betreffen: 
a) U) Lebens- und Rentenversicherungen, ein- 
schließlich der Versicherungen auf den Lebens- 
fall (Altersversorgung, Aussteuer, Militär- 
dienst und dergleichen 
() Bei Rentenversicherungen wird der 
Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen 
der zehnfache Betrag der Rente als Ver- 
sicherungssumme angesehen. 
6) Werden bei Versicherungen gleicher 
Art von demselben Versicherer mehrere Ur- 
kunden für dieselbe Person ausgestellt, so 
berechnet sich die Stempelabgabe nach dem 
Gesamtbetrage der versicherten Summe. 
C) Befreit sind Versicherungen, bei welchen 
die versicherte Summe den Betrag von 
3 000 Mark nicht übersteigtz 
  
1/ 
* 
l 
t 
I 
  
  
  
  
  
der versicherten Summe in 
Abstufungen von 10 Pf. 
für je 200 Mark oder 
einen Bruchteil dieses Be- 
trages.
	        
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