Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 608 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dertMarksOf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(70.) 
71. 
  
(4) Die den öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstaltenreglementsmäßig zustehenden Stempel- 
steuerprivilegien finden anwendung auf alle 
Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der 
Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder 
spätere Abänderungen der Versicherungen be- 
ziehen. 
(2) Befreit sind: 
1. Versicherungen, bei welchen die versicherte 
Summe den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigtz 
2. Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit 
gegründeten und nicht die Erzielung von 
Gewinn bezweckenden Versicherungsan- 
stalten, deren Versicherungsbeträge durch 
Umlage erhoben werden und deren Ge- 
schäftsbetrieb über den Umfang einer 
Provinz nicht hinausgeht. 
  
G) Befreit sind Verträge über Rückversicherungen und 
Transportversicherungen. 
G)Anmerkung. 
Für die im Ausland errichteten Urkunden 
dieser Tarifstelle ist die Stempelsteuer, und zwar 
vor der Aushändigung der Urkunden an die Ver- 
sicherungsnehmer, auch dann zu entrichten, wenn 
in den Fällen der Tarifstelle 70 a und b der Ver- 
sicherungsnehmer im Inlande wohnt und in den 
Fällen der Tarifstelle 70c die versicherten Gegen- 
stände sich im Inlande befinden. 
Verträge, 
)durch welche ein früherer stempelpflich- 
  
tiger Vertrag lediglich aufgehoben wird. 
  
  
 
	        
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