— 612 —
Steuersatz Berechnung
*
2 Gegenstand der Besteuerung vom der
z Hun- Stempelabgabe
S□ dertMark Of.
(75.) () Handelt es sich bei dem verdungenen Werke
um eine nicht bewegliche Sache, so ist der Werk-
verdingungsvertrag so zu versteuern, als wenn
über die zu dem Werke erforderlichen, von dem
Unternehmer anzuschaffenden beweglichen Gegen-
stände in demjenigen Zustand, in welchem sie mit
dem Grund und Boden in dauernde Verbindung
gebracht werden sollen, ein dem Steuersatze der
Tarifstelle „Kauf, und Tauschverträge““ Buch-
stabe c oder der Hiffer 3 der „Ermäßigungen
und Befreiungen“ dieser Tarifstelle unterliegender
Lieferungsvertrag und außerdem hinsichtlich des
Wertes der Arbeitsleistung ein dem Steuersatze
der Tarifstelle „Verträge“ Ziffer 2 unterworfener
Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre.
(3) Die Vorschrift des 9 10 dieses Gesetzes
findet entsprechende Anwendung dergestalt, daß,
insoweit eine Trennung des Gesamtpreises nicht
vorgenommen ist, der höchste Steuersatz zu ent-
richten ist.
76.] Wiederaufhebung von Verträgen, s. Verträge
Ziffer 1.
I5r5
I
(00Zengnisse, amtliche in Privatsachen, inner-
halb der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde
oder des ausstellenden Beamten erteilteoe — 3
E) Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach
1n7 der Hinterlegungsordnung vom 14. März
1879 (Gesetzsamml. S. 219)9 — 50
(6) Begreit sind:
à) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes
amtliches Zeugnis oder ein Paß (Reise-
oder Leichenpaß, Paßkarte) ausgestellt werden
soll, i