Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz Berechnung 
  
* 
2 Gegenstand der Besteuerung vom der 
z Hun- Stempelabgabe 
S□ dertMark Of. 
(75.) () Handelt es sich bei dem verdungenen Werke 
um eine nicht bewegliche Sache, so ist der Werk- 
verdingungsvertrag so zu versteuern, als wenn 
über die zu dem Werke erforderlichen, von dem 
Unternehmer anzuschaffenden beweglichen Gegen- 
stände in demjenigen Zustand, in welchem sie mit 
dem Grund und Boden in dauernde Verbindung 
gebracht werden sollen, ein dem Steuersatze der 
Tarifstelle „Kauf, und Tauschverträge““ Buch- 
stabe c oder der Hiffer 3 der „Ermäßigungen 
und Befreiungen“ dieser Tarifstelle unterliegender 
Lieferungsvertrag und außerdem hinsichtlich des 
Wertes der Arbeitsleistung ein dem Steuersatze 
der Tarifstelle „Verträge“ Ziffer 2 unterworfener 
Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre. 
(3) Die Vorschrift des 9 10 dieses Gesetzes 
findet entsprechende Anwendung dergestalt, daß, 
insoweit eine Trennung des Gesamtpreises nicht 
vorgenommen ist, der höchste Steuersatz zu ent- 
richten ist. 
76.] Wiederaufhebung von Verträgen, s. Verträge 
Ziffer 1. 
I5r5 
I 
(00Zengnisse, amtliche in Privatsachen, inner- 
halb der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde 
oder des ausstellenden Beamten erteilteoe — 3 
E) Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach 
1n7 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 
1879 (Gesetzsamml. S. 219)9 — 50 
(6) Begreit sind: 
à) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes 
amtliches Zeugnis oder ein Paß (Reise- 
oder Leichenpaß, Paßkarte) ausgestellt werden 
soll, i 
  
  
  
  
  
 
	        
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