Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 619 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 20 — 
Inhalt: Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb 
außerpreußischer Gewerkschaften, S. SLio. — Verfügung des Ministers des Innern, betreffend 
Inkraftsetzung eines Teiles des Gesetzes vom 23. Juni 1909 über die Erweiterung des Landes- 
polizeibezirkes Berlin, S. 620. 
  
  
  
(Nr. 10972.) Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den 
Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften. Vom 23. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
l1. 
Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerbe von Bergwerks- 
eigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten 
der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten 
Behäörde. " 
2. 
Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen 
zum Erwerbe von Grundstücken, Bergwerkseigentum, unbeweglichen Vergwerks. 
anteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung des Königs oder 
der durch Königliche Verordmung bestimmten Behäörde. 
Die Bestimmung im Artikel 7 62 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetzsamml. S. 177) findet 
auf Gewerkschaften keine Anwendung, 
83. 
Ausländische juristische Personen und Gewerkschaften, die in einem andern 
Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum Betriebe von Mineralgewinnungen, 
auf die die §§. 67 bis 70 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 
(Gesetzsamml. S. 705) Anwendung finden, sofern nicht durch Staatsverträge ein 
anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
Bei Prüfung des Betriebsplans nach § 67 a. a. O. ist festzustellen, ob diese 
Genehmigung erteilt ist. Wird ein Betrieb ohne Genehmigung geführt, so findet 
§ 70 a. a. O. Anwendung. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10972—10978.) 88 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909. 
  
  
  
  
 
	        
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