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Die Genehmigung zum Erwerbe von Bergwerkseigentum und von selbstän-
digen Abbaugerechtigkeiten ersetzt innerhalb des Umfanges dieser Berechtigungen die
nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung zum Betriebe.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung:
1. auf Mineralgewinnungen, die bei Verkündung dieses Gesetzes betrieben
werden, solange ein Wechsel in der Person des Betreibers nicht eintritt;
2. auf die Ausübung von Berechtigungen zur Mineralgewinnung, die von
dem Betreiber vor dem 1. April 1909 erworben worden sind.
84.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern““, Kaiser Wilhelm-Kanal, den
23. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
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(Nr. 10973.) Verfügung des Ministers des Innern, betreffend Inkraftsetzung eines Teiles
des Gesetzes vom 23. Juni 1909 über die Erweiterung des Landespolizei-
bezirkes Berlin. Vom 1. Juli 1909.
A## Grund des #& 2 des Gesetzes vom 23. Juni d. J. (Gesetzsamml. S. 533),
betreffend die Erweiterung des Landespolizeibezirkes Berlin, setze ich hiermit fest,
daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie nach meinem Erlasse vom
26. v. Mts. nicht bereits mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft getreten
sind, vom 15. Juli d. J. ab in Kraft treten.
Berlin, den 1. Juli 1909.
Der Minister des Innern.
v. Moltke.
Redigiert im Bureau des Staatsministeiums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Prenßischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1306 bis 1883 zu 6,25 4#
und I184 bis 1903 zu 2,40 -4) sind an die Postanstallen zu richten.