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5.
Eine Vergütung von Umzugskosten ist seitens der Kirchengemeinde nicht
zu gewähren, wenn die Versetzung gemäß § 10 des Kirchengesetzes vom 16. Juli
1886, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten, zur Strafe geschieht.
86.
Der Evangelische Oberkirchenrat ist ermächtigt, der Kirchengemeinde im
Falle ihrer Bedürftigkeit eine Beihilfe aus dem Hilfsfonds für landeskirchliche
Zwecke zu gewähren.
Erfolgt die Berufung in das Pfarramt durch das Kirchenregiment, so
kann, falls ein dringendes kirchliches Interesse dies geboten erscheinen läßt, eine
Beihilfe auch ohne daß Bedürftigkeit vorliegt und auch zur Vergütung eines mehr
als 200 Kilometer betragenden Transportwegs gewährt werden.
87.
Der Kirchengemeinde bleibt es überlassen, etwaige nach bisherigem Rechte
zur Deckung von Anzugs= oder Umzugskosten Verpflichtete nach Maßgabe der
bestehenden Verpflichtung zur Erstattung der Umzugskosten in Anspruch zu nehmen.
*)
Alle den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entgegenstehenden Bestimmungen
werden aufgehoben.
Eine nach bisherigem Rechte begründete Verpflichtung des Geistlichen zur
Erstattung von Umzugskosten erlischt.
9.
Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt
in diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder
von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche vom Landesherrn zu er-
lassende Verordnung, welche in der dem § 6 der Generalsynodalordnung ent-
sprechenden Form zu verkünden ist.
10.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Der Epvangelische Oberkirchenrat wird mit der Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Glücksburg, an Bord M. Y. Hohenzollern“) den 10. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Voigts.