Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage A. 
Vertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Limmer. 
SI. 
Die Dorfgemeinde Limmer wird in ihrem bisherigen Gemarkungsumfange 
mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde vereinigt. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Limmer aus dem 
Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden. 
82. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde 
Limmer gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden über. 
3. 
Für die durch die Vereinigung mit Limmer vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden besteht nur ein Bürgerrecht. 
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den 
Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Ver— 
einigung der Gemeinde Limmer mit der Stadtgemeinde Linden auch für das 
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Limmer in Kraft. 
84. 
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde 
Limmer mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Limmer ihren 
Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Limmer belegenen 
Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürgerrechts ver— 
pflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für sich, ihre 
Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der Vereinigung 
von Linden und Limmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unent— 
geltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen Staats- 
angehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist jeder 
über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche 
 
	        
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