Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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2. 
Bezüglich der Höhe und Festsetzung der Gebühren sowie der Verrichtungen, 
für welche der Tarif Gebührensätze nicht auswirft, gelten die Vorschriften der 
Nummern 2 und 3 der allgemeinen Bestimmungen des Tarifs für die Gebühren 
der Kreisärzte. 
3. 
Chemiker erhalten bei der Zuziehung zu gerichtlichen oder medizinalpolizei— 
lichen Verrichtungen in einer Entfernung von mehr als 2 Kilometern vom Wohn— 
orte Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für die Kreisärzte geltenden 
Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 3, 9§ 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes). 
Bei Verrichtungen der bezeichneten Art am Wohnort oder in einer Ent- 
fernung von weniger als 2 Kilometern haben sie Anspruch auf Ersatz der ver- 
auslagten Fuhrkosten. 
  
Tarif. 
Gebühren für die gerichtlichen und medizinalpolizeilichen Ver- 
richtungen der Chemiker. 
— — — —— — — — 
  
Efde. Gebühr 
Ziffer Bezeichnung der Amtsverrichtung in 
Mark 
  
I. Abwartung eines Termine. 
1. Die Bestimmungen unter Al bis 4 des Tarifs für die Gebühren der 
Kreisärzte finden entsprechende Anwendung. 
II. Schriftliche Gutachten und technische Antersuchungen. 
2. Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne näbere gutachtliche Ausführung 
3.Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit näherer gutachtlicher Ausführung 5 
4. Schriftliches, ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten ohne 
technische Untersuchungen . ... 10 bis 30 
5. Chemische, pbhosikalische, mikroskopische, photochemische, biologische und 
bakteriologische Untersuchungen von 
a) Rabrungs= und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen 
einschließlich Wasser und Luft, für jede Probe . . . . . . . . . .... 3 bis 50 
b) Geheimmitteln, Mitteln zur Beseitigung der Leibesfrucht, Arzuei-. 
stoffen und Arzneizubereitungen, für jede Probe . .. . 3 bis 75 
)Blut, Samenslecken, menschlichen und tierischen Haaren, Ge- 
weben und Gespinsten, Betleidungsstücken, Waffen und Werk. 
zeugen, Münzen, Medaillen, Bantnoten, Schriftfälschungen, 
für jede Prooeee..... 3 bis 75 
  
 
	        
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