Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Efde. Gebühr 
Ziffer Bezeichnung der Amteverrichtung in 
Zi Mark 
  
d) Leichenteilen, Darm- und Mageninhalt, Speisen und Getränken, 
Bekleidungsstücken, Erde sowie anderen Gegenständen, auf 
Gifte oder starkwirkende Stoffe und zwar für jedes Objekt, 
welches dem gegebenen Auftrage gemäß von anderen getrennt 
untersucht werden muß, oder, sofern die Untersuchung von 
mehreren Objekten gemeinschaftlich in demselben Untersuchungs- 
verfahren stattfinden kann, für jede solche Gruppe von Objekten bis 150 
Für die Bearbeitung des schriftlichen Gutachtens sowie für den 
Verbrauch von Stoffen und Werkzeugen wird in den unter Ziffer 5 
angegebenen Fällen eine besondere Vergütung nicht gewährt. 
III. Schreibgebühren. 
6. Bezüglich der Schreibgebühren der Chemiker gelten die Bestimmungen 
A8 des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte. 
  
  
  
(Nr. 10977.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten 
in gerichtlichen Angelegenheiten. Vom 14. Juli 1909. 
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des 9 5 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Gebühren der 
Medizinalbeamten, vom 14. Juli 1909 (Gesetzsamml. S. 625), was folgt: 
SI. 
Die Kreisärzte erhalten bei Reisen in gerichtlichen Angelegenheiten, unbeschadet 
der Bestimmungen des § 6 des oben genannten Gesetzes, 
1. an Tagegeldern 9 Mark; 
2. an Reisekosten: 
a) bei Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer 9 Pfennig und für jeden Zu- 
und Abgang 3 Mark; 
b) bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer 50 Pfennig. 
Eine Ermäßigung der Tagegelder bei eintägigen und bei solchen zwei- 
tägigen Dienstreisen, die innerhalb 24 Stunden begonnen und vollendet werden, 
tritt nicht ein. Im übrigen finden jedoch die für die Staatsbeamten geltenden 
allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten 
Anwendung.
	        
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