Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 638 — 
84. 
Die zur Verfügung des Ministers verbleibenden Beamten haben sich nach 
dessen Anordnung auch der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Amter zu unter- 
ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen. 
Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Dienst- 
einkommen unverkürzt und sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts 
erfolgt, Reisekosten nach den für die im Dienste befindlichen Beamten bestehenden 
Vorschriften und eine von dem zuständigen Minister nach dem erforderlichen 
Mehraufwande festzusetzende Entschädigung. 
5. 
Erfolgt, abgesehen von dem Falle des & 4, eine Wiederbeschäftigung der 
Beamten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des 9§# 27 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 27. März 1872 
(Gesetzsamml. S. 298) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 1907 (Gesetz= 
samml. S. 95), so finden die gesetzlichen Vorschriften über die Wiederbeschäftigung 
pensionierter Beamten auf die im § 3 Abs. 1 bezeichneten Bezüge entsprechende 
Anwendung. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft; seine Aus— 
führung erfolgt durch die zuständigen Minister. 
· Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern““, den 24. Juli 1909. 
  
¶. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. 
Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. 
v. Trott zu Solz. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesessammlung und ouf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M 
und 1884 bis 1903 zu 2,140 J) sind an die Postamstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.