— 639 —
Preußische Gesetzsammlung
—. Nr. 24.— –
Inhalt: Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1907, S. czo. — Abänderungs-
gesetz zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Jentralanstalt zur Förderung des genossenschaft-
lichen Personalkredits, vom 31. Juli 1895, S. 640. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden usw., S. 642.
(Nr. 10979.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1907. Vom
13. Juli 1909.
Wir Wilhelm 6von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des Rech-
nungsjahrs 1907, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben bestritten
werden können, 21 342 187,06 Mark im Wege der Anleihe durch Veräußerung
eines entsprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen zu beschaffen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu-
geben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzan-
weisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schtzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10979—10980.) 93
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1909.