Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

männliche Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Limmer berechtigt, das 
Bürgerrecht der Stadt Linden gegen Zahlung eines Bürgergewinngeldes von 
30 Mark zu erwerben, wenn er 
a) den Antrag auf Verleihung des Bürgerrechts innerhalb 4 Monaten 
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags stellt, 
b) sich verpflichtet, für den Fall seiner Verheiratung das Bürgerrecht auch 
für seine Ehefrau gegen Zahlung von 15 Mark zu erwerben, 
I) bei Stellung des Verleihungsantrags 
1. nicht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe wegen Ver- 
brechens oder Vergehens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit 
oder wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat und in der Ver- 
fügung über sein Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnungen 
beschränkt ist, 
2. sechs Jahre ununterbrochen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Limmer wohnhaft gewesen und während dieser Zeit keinerlei Unter- 
stützung aus öffentlichen Armenmitteln bezogen hat. 
5. 
Die Einwohner der Gemeinde Limmer werden mit dem Tage der Ver- 
einigung von Linden und Limmer den Einwohnern der Stadtgemeinde Linden 
gegenüber gleichberechtigt bezüglich der im Stadtgebiete bestehenden, dem gemeinen 
Wohle dienenden Einrichtungen, insbesondere rücksichtlich des Bezugs von Trink- 
und Gebrauchswasser sowie von Koch= und Leuchtgas, des Besuchs der Unter- 
richtsanstalten sowie der Aptierung, Reinigung und Beleuchtung der Straßen. 
§ 6. 
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde 
Linden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Magistrate der 
Stadt Linden zu. 
  
  
  
  
– 7. 
Das Bürgervorsteher-Kollegium der Stadtgemeinde Linden wird alsbald 
nach der Vereinigung der Gemeinden Linden und Limmer um zwei Mitglieder 
vergrößert, welche aus der Zahl der wahlberechtigten Bewohner des Gebiets der 
ehemaligen Gemeinde Limmer zu wählen sind. 
Z 88. 
Die nachbezeichneten zur Zeit von der Gemeinde Limmer angestellten 
Personen werden, wenn sie am Tage der Vereinigung der Gemeinde Limmer 
mit der Stadtgemeinde Linden noch im Dienste der Gemeinde stehen, mit ihrem 
Besoldungs- und Pensionsdienstalter in den Dienst der Stadtgemeinde in ihrer bis- 
herigen Diensttätigkeit und ihrer Vorbildung entsprechende Stellungen übernommen. 
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