männliche Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Limmer berechtigt, das
Bürgerrecht der Stadt Linden gegen Zahlung eines Bürgergewinngeldes von
30 Mark zu erwerben, wenn er
a) den Antrag auf Verleihung des Bürgerrechts innerhalb 4 Monaten
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags stellt,
b) sich verpflichtet, für den Fall seiner Verheiratung das Bürgerrecht auch
für seine Ehefrau gegen Zahlung von 15 Mark zu erwerben,
I) bei Stellung des Verleihungsantrags
1. nicht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe wegen Ver-
brechens oder Vergehens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat und in der Ver-
fügung über sein Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnungen
beschränkt ist,
2. sechs Jahre ununterbrochen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde
Limmer wohnhaft gewesen und während dieser Zeit keinerlei Unter-
stützung aus öffentlichen Armenmitteln bezogen hat.
5.
Die Einwohner der Gemeinde Limmer werden mit dem Tage der Ver-
einigung von Linden und Limmer den Einwohnern der Stadtgemeinde Linden
gegenüber gleichberechtigt bezüglich der im Stadtgebiete bestehenden, dem gemeinen
Wohle dienenden Einrichtungen, insbesondere rücksichtlich des Bezugs von Trink-
und Gebrauchswasser sowie von Koch= und Leuchtgas, des Besuchs der Unter-
richtsanstalten sowie der Aptierung, Reinigung und Beleuchtung der Straßen.
§ 6.
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde
Linden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Magistrate der
Stadt Linden zu.
– 7.
Das Bürgervorsteher-Kollegium der Stadtgemeinde Linden wird alsbald
nach der Vereinigung der Gemeinden Linden und Limmer um zwei Mitglieder
vergrößert, welche aus der Zahl der wahlberechtigten Bewohner des Gebiets der
ehemaligen Gemeinde Limmer zu wählen sind.
Z 88.
Die nachbezeichneten zur Zeit von der Gemeinde Limmer angestellten
Personen werden, wenn sie am Tage der Vereinigung der Gemeinde Limmer
mit der Stadtgemeinde Linden noch im Dienste der Gemeinde stehen, mit ihrem
Besoldungs- und Pensionsdienstalter in den Dienst der Stadtgemeinde in ihrer bis-
herigen Diensttätigkeit und ihrer Vorbildung entsprechende Stellungen übernommen.
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