Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 646 — 
Mit der Ausführung der unter Ib aufgeführten Eisenbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Ent- 
eignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist 
der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem er nach den landesgesetzlichen 
Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist) unentgeltlich und lastenfrei — 
der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur 
Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung 
der sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Verein- 
barung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenent- 
schädigungen für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger 
Form zu übernehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent- 
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen 
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer 
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf 
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1 und 9 benannten Eisenbahnen 
soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) bei Nr. 1 (Altemühle-Danzig-Langfuhr) von. 880 000 Mark, 
b) bei Nr. 9 (Ahrdorf-Blankenheim /Eifell) von. 180 000 „ 
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
(lt. A Abs. 1 und 2) ist bei den unter 2 bis 9 benannten Eisenbahnen Abstand 
zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnen wegen Ausführung der 
Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung einer unverzinslichen, nicht rück- 
zahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen 
Höhe übernommen wird, und zwar: 
  
  
bei Nr. 2 Gartschin -—Mogilno) von. ..... .. . .. . 400 000 Mark, 
= 3 (Annaberg—Deutsch Krawarn mit Ab- 
zweigung nach Haatsch vvo .. 896 000 
.- 4 ((Templin] Fährkrug—-Fürstenwerder) von 964 000 
5 (aucha a. Unstrut-Kölleda) von . . . ... 784 000 
-. 6 (Salzwedel—- Arendsee) orv. 378 00)0 
27 (Plettenberg- Herscheid) von ... .. .. ... 330 000 — 
8 Gorgholzhausen -Bünde) von . . . . . .. . 935 000 
9 (Ahrdorf—Blankenheim [Eifel)) von. . .. 76000 
Bei Bemessung der Pauschsumme zu Nr. 9 (Ahrdorf-Blankenheim Eifel)) ist der 
unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der 
unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.