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dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet,
entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach
Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder
aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister
der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf
den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest-
setzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
82.
Die Ausführung der im & 1 unter II Nr. 11 und 13 und III Nr. 1
vorgesehenen Bauten wird davon abhängig gemacht, daß seitens der Betei-
ligten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Barzuschuß
geleistet wird, und zwar:
a) bei II Nr. 11 (zweites Gleis GeestemündeSpeckenbüttel, einschließlich
Umgestaltung der Bahnanlagen in und bei Geestemünde) in Höhe
von.................................... 30 000 Mark,
b) bei II Nr. 13 (zweites Gleis Hagen-Eckesey—
Herdecke-Vorhalle—Löttringhausen) in Höhe von 4000
I) bei III Nr. 1 (Ausbau der Nebenbahnen Striegau-
Merzdorf und Jauer—-Rohnstock zu Hauptbahnen)
in Höhe vvndd. 5000
3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1
unter Nr. II und III vorgesehenen Bauausführungen erforderlichen Mittel von
50 487 000 Mark
die Barzuschüsse der Interessenten gemäß §9 2
a) mit .. .. ... .. .. ... .. . . ... 30 000 Mark,
bbb55 . ... 4000
c) . ...p 5 000
zusammen . . .. 39 000
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im
& 1 Nr. II und III nno . .. 50 448 000
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter I und IV bis VI vorgesehenen Bauaus-
führungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von
174 427 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.