Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
86. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 28. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. 
v. Moltke. v. Trott zu Solz. 
  
  
Redigiert im Burcau des Staatsministeriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Oestellungen auf einzelne Stücke der Breußischen Gesetsammlung und auf die Hanpt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 „X) sind an die Postanftalten zu richten.
	        
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