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2. Nach den Abkömmlingen des Erblassers ist sein Ehegatte berufen.
3. Nach dem Ehegatten des Erblassers ist sein Vater, nach diesem ist
seine Mutter berufen.
4. Nach den Eltern des Erblassers sind seine vollbürtigen Geschwister und
deren Abkömmlinge, nach diesen sind seine halbbürtigen Geschwister
und deren Abkömmlinge berufen. Die Vorschriften der Nr. 1 Abs. 2)
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ .CZ
Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör mit dem
Erwerbe der Exbschaft.
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft
auszuschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist
für den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner
Berufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer
Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung.
Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Hofes an
den Verzichtenden als nicht erfolgt. Der Hof fält an den nächsten als Anerbe
berufenen Miterben. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
& 14b.
Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als
Miterbe berufen, so erwirbt er, wenn er die Erbschaft ausschlägt und auf die
Herausgabe desjenigen, was aus seinem Vermögen in den Hof verwendet ist,
verzichtet, mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese
nicht zusteht, sofort den Nießörauch, an dem Hofe nebst Zubehör bis zum voll-
endeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre des Anerben und für die spätere Zeit den
Anspruch gegen den Anerben auf lebenslänglichen und, soweit die Kräfte des
Hofes dazu ausreichen, standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe (Altenteilsrecht).
Der Erbschaftsausschlagung steht es gleich, wenn der Ehegatte bei der Erbteilung
auf Zahlung des ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags verzichtet. Für
die Dauer des Nießbrauchs liegen ihm die im 9 19 bezeichneten Verpflichtungen
gegenüber dem Anerben und den Miterben ob.
Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften des Artikels 15 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz-
samml. S. 177) entsprechende Anwendung.
Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederver-
heiratung des Ehegatten. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem An-
erben die Zahlung eines dem Werte des Altenteilsrechts entsprechenden Kapitals,
jedoch nicht mehr als den Betrag verlangen, der ihm ohne die Erbschaftsaus-
schlagung und den Verzicht bei der Auseinandersetzung zugekommen sein würde.
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