Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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2. Nach den Abkömmlingen des Erblassers ist sein Ehegatte berufen. 
3. Nach dem Ehegatten des Erblassers ist sein Vater, nach diesem ist 
seine Mutter berufen. 
4. Nach den Eltern des Erblassers sind seine vollbürtigen Geschwister und 
deren Abkömmlinge, nach diesen sind seine halbbürtigen Geschwister 
und deren Abkömmlinge berufen. Die Vorschriften der Nr. 1 Abs. 2) 
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. 
§ .CZ 
Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör mit dem 
Erwerbe der Exbschaft. 
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft 
auszuschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist 
für den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner 
Berufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer 
Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung. 
Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Hofes an 
den Verzichtenden als nicht erfolgt. Der Hof fält an den nächsten als Anerbe 
berufenen Miterben. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. 
& 14b. 
Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als 
Miterbe berufen, so erwirbt er, wenn er die Erbschaft ausschlägt und auf die 
Herausgabe desjenigen, was aus seinem Vermögen in den Hof verwendet ist, 
verzichtet, mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese 
nicht zusteht, sofort den Nießörauch, an dem Hofe nebst Zubehör bis zum voll- 
endeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre des Anerben und für die spätere Zeit den 
Anspruch gegen den Anerben auf lebenslänglichen und, soweit die Kräfte des 
Hofes dazu ausreichen, standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe (Altenteilsrecht). 
Der Erbschaftsausschlagung steht es gleich, wenn der Ehegatte bei der Erbteilung 
auf Zahlung des ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags verzichtet. Für 
die Dauer des Nießbrauchs liegen ihm die im 9 19 bezeichneten Verpflichtungen 
gegenüber dem Anerben und den Miterben ob. 
Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften des Artikels 15 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz- 
samml. S. 177) entsprechende Anwendung. 
Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederver- 
heiratung des Ehegatten. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem An- 
erben die Zahlung eines dem Werte des Altenteilsrechts entsprechenden Kapitals, 
jedoch nicht mehr als den Betrag verlangen, der ihm ohne die Erbschaftsaus- 
schlagung und den Verzicht bei der Auseinandersetzung zugekommen sein würde. 
95° 
  
 
	        
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