Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Werden innerhalb des gedachten Zeitraums Teile des Hofes auf einmal 
oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein 
Zehntel des Hofeswerts, so hat der Anerbe denjenigen Teil des Voraus, welcher 
dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teile des Hofeswerts entspricht, 
nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Verpflichtung besteht nicht, 
soweit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf eines Jahres 
nach der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke 
gemäß §# 11 in den Bestand des Hofes eingetreten sind. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn der Anerbe den Hof 
ganz oder teilweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Person veräußert. 
Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den 
Hof oder Teile des Hofes innerhalb des angegebenen Zeitraums an eine ihm 
gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußert. 
Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren in fünf Jahren. 
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hof vor der 
Veräußerung in der Höferolle gelöscht worden ist. 
/ 17. 
Das Recht des Eigentümers, über den Hof unter Lebenden oder von 
Todes wegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt. 
Der Eigentümer kann für den Fall, daß bei seinem Tode ein Anerbenrecht 
eintreten würde, den Eintritt des Anerbenrechts ausschließen oder bestimmen, daß 
die Bevorzugung des Anerben in anderer als der durch dieses Gesetz vorge- 
schriebenen Weise stattfinden, welche unter den zur Erbfolge berufenen Personen 
Anerbe sein oder welcher Betrag als Hofeswert bei der Erbteilung angerechnet 
werden soll. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen können in einer Verfügung 
von Todes wegen oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde 
getroffen werden. 
§ 17a. 
Der Erblasser kann, wenn nach seinem Tode seine Abkömmlinge als 
Anerben berufen sein würden, in den Formen des & 17 Abs. 3 bestimmen, daß 
sein überlebender Ehegatte befugt sein soll, unter den Abkömmlingen den Anerben 
zu wählen. 
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die 
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
Die Befugnis des überlebenden Ehegatten erlischt mit seiner Wiederver- 
beiratung sowie mit der Volljährigkeit des gesetzlich berufenen Anerben, wenn 
aber dem Ehegatten über diesen Zeitpunkt hinaus der Nießbrauch an dem Hofe 
zusteht, mit dem Erlöschen des Nießbrauchs.
	        
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