2. wenn die Ehegatten gemeinschaftlich einen früheren Zeitpunkt als den
des Todes des überlebenden Ehegatten bestimmt haben, der bestimmte
Zeitpunkt.
In diesen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten gegenüber dem Ab-
kömmlinge, dem der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 14b Abs. 1, 2)
Abs. 3 Satz 1
h.Re
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf den Erwerb des Hofes, so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des § 211 an den nach dieser Vorschritt
berufenen Abkömmling.
Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Der Anfall an den Abkömmling gilt als mit dem Tode des verstorbenen
Ehegatten erfolgt.
21i.
Ist der im S#218 Abs. 1 bezeichnete Zeitpunkt zur Zeit des Todes des
verstorbenen Ehegatten bereits eingetreten, so fällt der Hof nebst Zubehör mit
dem Tode des vorstorbenen Ehegatten nach Maßgabe des 9 21f an den nach
dieser Vorschrift berufenen Abkömmling. Die Vorschrift des 5 21g Abst. 2
findet Anwendung.
21 k.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten neben gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen andere Abkömmlinge vorhanden (Bürgerliches Gesetzbuch § 1483 Abf. 2),
so tritt für die Auseinandersetzung mit ihnen in Ansehung des Gesamtguts an
die Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert. Die Vorschriften der §69 15, 16
finden Anwendung.
Die Chegaiten können gemeinschaftlich bestimmen, daß die anderen Ab-
kömmlinge, falls sie bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft auf die Ausein-
andersetzung verzichten, gemeinschaftlichen Abkömmlingen gleichstehen. Zu dem
Verzicht ist, wenn die Abkömmlinge unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft stehen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
211.
Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab
oder ist die Fortsetzung ausgeschlossen (Bürgerliches Gesetzbuch 89 1484, 1508,
1509), so finden die Vorschriften des 9 21b Abs. 2 bis 4), falls aber der ver-
storbene Ehegatte den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der
Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein
kinftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hatte, die
Vorschriften der 85 21 d bis 21i entsprechende Anwendung.