Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

2. wenn die Ehegatten gemeinschaftlich einen früheren Zeitpunkt als den 
des Todes des überlebenden Ehegatten bestimmt haben, der bestimmte 
Zeitpunkt. 
In diesen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten gegenüber dem Ab- 
kömmlinge, dem der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 14b Abs. 1, 2) 
Abs. 3 Satz 1 
 h.Re 
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf den Erwerb des Hofes, so fällt 
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des § 211 an den nach dieser Vorschritt 
berufenen Abkömmling. 
Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung. 
Der Anfall an den Abkömmling gilt als mit dem Tode des verstorbenen 
Ehegatten erfolgt. 
21i. 
Ist der im S#218 Abs. 1 bezeichnete Zeitpunkt zur Zeit des Todes des 
verstorbenen Ehegatten bereits eingetreten, so fällt der Hof nebst Zubehör mit 
dem Tode des vorstorbenen Ehegatten nach Maßgabe des 9 21f an den nach 
dieser Vorschrift berufenen Abkömmling. Die Vorschrift des 5 21g Abst. 2 
findet Anwendung. 
21 k. 
Sind bei dem Tode eines Ehegatten neben gemeinschaftlichen Abkömm- 
lingen andere Abkömmlinge vorhanden (Bürgerliches Gesetzbuch § 1483 Abf. 2), 
so tritt für die Auseinandersetzung mit ihnen in Ansehung des Gesamtguts an 
die Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert. Die Vorschriften der §69 15, 16 
finden Anwendung. 
Die Chegaiten können gemeinschaftlich bestimmen, daß die anderen Ab- 
kömmlinge, falls sie bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft auf die Ausein- 
andersetzung verzichten, gemeinschaftlichen Abkömmlingen gleichstehen. Zu dem 
Verzicht ist, wenn die Abkömmlinge unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft stehen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
211. 
Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab 
oder ist die Fortsetzung ausgeschlossen (Bürgerliches Gesetzbuch 89 1484, 1508, 
1509), so finden die Vorschriften des 9 21b Abs. 2 bis 4), falls aber der ver- 
storbene Ehegatte den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der 
Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein 
kinftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hatte, die 
Vorschriften der 85 21 d bis 21i entsprechende Anwendung.
	        
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