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Das Gleiche gilt, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben oder
durch die Wiederverheiratung des überlebenden Chegatten beendigt wird (Bür en
ches Gesekbuch § 1492, 1496, 9 1493 Abs. 1). Doch stehen die in
66 21d ff. den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten beigelegten Rechte *
den anteilsberechtigten Abkömmlingen zu.
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gebührt
außer diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Abkömmlinge) dem
der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 14b Abs. 1, 2) Abs. 3 Satz 1.
821m.
Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todes-
erklärung des überlebenden Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1494), so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des 9 14 Nr. 1 an einen anteilsberech-
tigten Abkömmling. Doch sind im Falle des § 21k Abs. 2 die Abkömmlinge
desjenigen Ehegatten, welcher den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rück-
sicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben
hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen.
Die Vorschriften des § 21 b Abs. 3 und der §§# 14 a, 15 bis 16e finden
entsprechende Anwendung, die Vorschriften der S#§ 16c bis 16e jedoch nur im
Verhältnisse der anteilsberechtigten Abkömmlinge zueinander.
821n.
Die Vorschrift des §# 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; doch
können die danach zulässigen Bestimmungen nur von den Chegatten gemein-
schaftlich getroffen werden.
Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des § 17 Abs. 3 maß-
gebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorgeschriebene Form beobachtet, so genügt die Unterschrift des anderen
Ehegatten. Das Gleiche gilt für die im § 21e Abs. 3 Satz 1, im 9 21g Abs. 1
Nr. 2 und im 9 21k Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Ehegatten.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
Artikel III.
Der Justizminister und der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten werden ermächtigt, schon vor dem im Artikel II bezeichneten Zeitpunkte
den Text des Gesetzes, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, vom
2. Juni 1874, wie er sich aus den gleichnamigen Gesetzen vom 24. Februar 1880
(Gesetzsamml. S. 87) und vom 20. Februar 1884 (Gesetzsamml. S. 71) aus
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