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&137 des Preußischen Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 326) sowie aus Artikel I dieses Gesetzes
ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und mit der 1lber-
schrift: „Höfegesetz für die Provinz Hannover“ durch die Gesetzsammlung bekannt-
zumachen. Dabei sind der erste Abschnitt, die Worte „des zweiten Abschnitts“
im § 5 Abs. 1 und der § 25 wegzulassen. Der mit dem bisherigen §# 5 be-
ginnende Abschnitt erhält die Uberschrift: „Erster Abschnitt. Allgemeine Vor-
schriften.““ Der mit dem neuen & 21 a beginnende Abschnitt erhält die Uberschrift:
„ZQweiter Abschnitt. Besondere Vorschriften für Höfe, die zum Gesamtgut einer
Gütergemeinschaft gehören.“ Der 8 22 wird in den dritten Abschnitt eingestellt.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Höferecht
in der Provinz Hannover, vom 2. Juni 1874 verwiesen ist, treten die ent-
sprechenden Vorschriften des nach Abs. 1 bekanntgemachten Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 28. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. v. Trott zu Solz.
(Nr. 10983.) Bekanntmachung des Tertes des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der
vom 1. Oktober 1909 an geltenden Fassung. Vom 9. August 1909.
Au Grund der dem Justizminister und dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten durch Artikel III des Gesetzes, betreffend das Höferecht
in der Provinz Hannover, vom 28. Juli 1909 erteilten Ermächtigung wird der
Tert des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der vom I1. Oktober 1909
an geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 9. August 1909.
Der Minister für Landwirtschaft)
Domänen und Forsten.
Im Aupftrage:
Hoffmann.
Der Justizminister.
Im Auftrage:
Bourwieg.