Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 663 — 
Höfegesetz für die Provinz Hannover. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
SI. 
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist 
ein Hof im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Hof kann jede land- oder forstwirtschaftliche, mit einem Wohnhause 
versehene Besitzung in der Höferolle eingetragen werden. 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Wohnhaus der 
Besitzung liegt. 
82. 
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des 
Eigentümers. 
Zur Stellung des Antrags ist der Eigentümer berechtigt, welcher über die 
Besitzung letztwillig verfügen kann. 
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder in einer 
gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. 
Das Amtsgericht hat dem Eigentümer anzuzeigen, daß die Eintragung 
und Löschung erfolgt sei. 
83. 
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Die Höferolle ist öffentlich. 
84. 
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen- 
tümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung. 
85. 
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil 
die Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei.
	        
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