Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

86. 
Zum Hofe gehören alle Grundstücke des Hofeseigentümers, die auf dessen 
Antrag in die Höferolle unter Bezeichnung nach dem Grundbuch oder nach dem 
Grundsteuerkataster eingetragen oder im Grundbuch auf demselben Blatte mit 
der Hofstelle vermerkt sind oder herkömmlich zum Hofe gerechnet werden oder 
wirtschaftlich mit dem Hofe zusammengehören, auch wenn sie außerhalb des 
Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegen sind. 
Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei allen regelmäßig 
von derselben Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücken anzunehmen; sie wird 
durch eine Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung von Hofes- 
grundstücken, z. B. als Leibzuchtland, nicht ausgeschlossen. Insbesondere gehören 
zum Hofe Grundstücke, die an Personen verpachtet sind, von denen dagegen 
Dienstleistungen für die Hofeswirtschaft erwartet werden (Heuerleute usw.). 1 
Außer den gesetzlichen Bestandteilen des Hofes, insbesondere den mit dem 
Eigentum am Hofe verbundenen Gerechtigkeiten (Bürgerliches Gesetzbuch & 96), 
gehören zum Hofe auch die dem Hofeseigentümer persönlich zustehenden Real- 
gemeindeberechtigungen. 
87. 
Das Hofesinventar ist Zubehör des Hofes. Es umfaßt das auf dem 
Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Acker= und Hausgerät, ein- 
schließlich des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die 
für die Bewirtschaftung dienenden Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 
88. 
Wird der Eigentümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so ist 
für seine Beerbung das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als nicht in 
diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit eine Nach- 
laßverbindlichkeit zur Veräußerung des Hofes oder des Zubehörs besteht. 
§ 9. 
Der Hof nebst Zubehör fällt als Teil der Erbschaft kraft des Gesetzes 
einem der Erben (dem Anerben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnisse der 
Miterben untereinander der Hofeswert. 
10. 
Als Anerben sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des 
Erblassers sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge nach folgenden Grund- 
satzen berufen: 
1. Zunächst sind die Abkömmlinge des Erblassers berufen. 
Leibliche Kinder geben an Kindesstatt angenommenen, ehbeliche 
sowie durch nachfolgende Ehe legitimierte oder für ehelich erklärte 
Kinder gehen unehelichen vor.
	        
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