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auf Zahlung des ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags verzichtet. Für
die Dauer 6% Nießbrauchs liegen ihm die im § 23 bezeichneten Verpflichtungen
gegenüber dem Anerben und den Miterben ob.
Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften des Artikels 15 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899
(Gesetzsamml. S. 177) entsprechende Anwendung.
Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederverheiratung
des Ehegatten. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem Anerben die Zahlung
eines dem Werte des Altenteilsrechts entsprechenden Kapitals, jedoch nicht mehr
als den Betrag verlangen, der ihm ohne die Erbschaftsausschlagung und den
Verzicht bei der Auseinandersetzung zugekommen sein würde.
13.
Der Hofeswert wird nach folgenden Vorschriften ermittelt:
1. Der Hof nebst Zubehör wird nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt,
den er durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustande
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewährt.
2. Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, soweit sie zur Wohnung
und Bewirtschaftung erforderlich sind, nicht besonders zu schätzen, sonst
aber nach dem Werte des Nutzens, welcher durch Vermietung oder auf
andere Weise daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies
ilt insbesondere von Nebenwohnungen sowie von Gebäuden und An-
agen, die zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmt sind.
3. Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem
Hofe nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem mut-
maßlichen jährlichen Betrag abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf
welche die Ablösungsgesetze Anwendung finden, sind dabei nach deren
Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen. Wegen der auf
dem Hofe ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
findet ein Abzug nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 statt.
4. Der ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital
gerechnet.
5. Haben die Gebäude nebst Hofraum einen höheren Verkaufswert als
der sonstige Grundbesitz, so ist der Hof auf Verlangen eines Beteiligten
nach dem Verkaufswerte zu schätzen.
6. Von dem Kapitalwerte des Hofes (Nr. 1 bis 5) werden die auf dem
Hofe ruhenden vorübergehenden Lasten (Leibzuchten und dergleichen), ins-
besondere im Falle des § 12 der Nießbrauch und das Altenteilsrecht
des Ebegatten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu Kapital gerechnet,
abgezogen.
814.
Die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten, einschließlich der auf dem
Hofe ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sind, soweit das