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außer dem Hofe nebst Zubehör vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem
zu berichtigen. Soweit sie nicht in solcher Weise berichtigt werden, ist der An—
erbe seinem Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu berichtigen und die
Miterben von ihnen zu befreien.
Die nicht durch das sonstige Vermögen gedeckten gemeinschaftlichen Nachlaß-
verbindlichkeiten werden von dem Hofeswert abgezogen.
185.
Von dem Hofeswerte gebührt dem Anerben ein Drittel als Voraus.
Ist jedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem Viertel
als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofeswert als Voraus und Erb-
anteil zusammen die Hälfte.
Im Falle des § 14 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes-
wert maßgebend.
/16.
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu
bringen hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich
des Voraus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehr-
betrags, so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht.
17.
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Volljährigkeit,
falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht anerben-
berechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der Anerbe
kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die Zahlung
nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags findet
bis dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters des Mit-
erben durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen.
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten
Betrags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vorbildung
zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren, soweit nicht
ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes sonstiges
Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im Falle
ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der Miterbe
unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem Vormund-
schaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des Minder-
jährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen.
18.
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes-
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10982—10984.) 97