Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem 
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen. 
  
  
8 109. 
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Abergange des 
Eigentums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen 
eines in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts 
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erb- 
masse einzuwerfen. 
Werden innerhalb des gedachten Zeitraums Teile des Hofes auf einmal 
oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein 
Zehntel des Hofeswerts, so hat der Anerbe denjenigen Teil des Voraus, welcher 
dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teile des Hofeswerts entspricht, 
nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Verpflichtung besteht nicht, 
soweit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf eines Jahres nach 
der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke gemäß 
6#6 in den Bestand des Hofes eingetreten sind. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn der Anerbe den Hof 
ganz oder teilweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Person veräußert. 
Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den 
Hof oder Teile des Hofes innerhalb des angegebenen Zeitraums an eine ihm 
gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiterveräußert. 
Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren in fünf Jahren. 
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hof vor der 
Veräußerung in der Höferolle gelöscht worden ist. 
20. 
Das Recht des Eigentümers, über den Hof unter Lebenden oder von 
Todes wegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt. 
Der Eigentümer kann für den Fall, daß bei seinem Tode ein Anerben- 
recht eintreten würde, den Eintritt des Anerbenrechts ausschließen oder bestimmen, 
daß die Vevorzugung des Anerben in anderer als der durch dieses Gesetz vor. 
geschriebenen Weise stattfinden, welche unter den zur Erbfolge berufenen Personen 
Anerbe sein oder welcher Vetrag als Hofeswert bei der Erbteilung angerechnet 
werden soll. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen können in einer Verfügung von 
Todes wegen oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde getroffen 
werden. 
21. 
Der Erblasser kann, wenn nach seinem Tode seine Abkömmlinge als An- 
erben berufen sein würden, in den Formen des 9 20 Abs. 3 bestimmen, daß sein 
überlebender Ehegatte befugt sein soll, unter den Abkömmlingen den Anerben zu 
wählen.
	        
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