Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Sind mehr Höfe als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl 
nach denselben Grundsätzen wiederholt. 
Jeder Anerbe erwirbt das Eigentum an dem von ihm gewählten 
Hofe nebst Zubehör mit der Vollziehung der Wahl. Mit der Voll- 
ziehung der letzten Wahl erwirbt zugleich der Nächstberufene das 
Eigentum an dem übrigbleibenden Hofe nebst Zubehör. 
3. Fallen die Höfe an verschiedene Anerben, so hat im Falle des § 12 
der Ehegatte die Wahl, auf oder von welchem Hofe er den Altenteil 
beziehen will. 
In den Fällen des & 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ist der Mehr- 
betrag der Nachlaßverbindlichkeiten auf die Anerben und die Höfe nach 
dem Verhältnisse der Hofeswerte zu verteilen. 
Im Falle des 9 18 entscheidet in Ermangelung einer gütlichen 
Vereinbarung das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Be- 
teiligten und von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse der Höfe darüber, auf welchem Hofe der Unterhalt zu ge- 
währen ist. 
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten nur, soweit nicht der Erblasser in 
den Formen des § 20 Abs. 3 ein anderes bestimmt hat. 
25. 
Die Vorschriften der §# 8 bis 24 finden keine Anwendung: 
1. unbeschadet der Vorschriften der §§ 26 ff., wenn der Erblasser bei seinem 
Tode nicht Alleineigentümer des Hofes gewesen ist, es sei denn, daß 
der Anerbe der alleinige Miteigentümer war; 
2. wenn der Hof zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr eine land- 
oder forstwirtschaftliche Besitzung oder seit länger als zehn Jahren 
nicht mehr mit einem Wohnhause versehen war. 
  
  
  
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Dorschriften für Hôfe, die zum Gesamtgut einer 
Gütergemeinschaft gehören. 
26. 
Gehört der Hof zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten 
allgemeinen Gütergemeinschaft, für welche die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs gelten, so finden diese Vorschriften nach der Beendigung der Güter- 
gemeinschaft nur insoweit Anwendung, als nicht in den 9§. 27 bis 38 ein anderes 
bestimmt ist. 
827. 
Wird die eheliche Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten 
aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden (Bürgerliches
	        
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