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Gesetzbuch § 1482), so gelten, sofern nicht der überlebende Ehegatte der alleinige
Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, vorbehaltlich des § 28, folgende Vorschriften:
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt
dem überlebenden Ehegatten zu.
Für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts tritt an die
Stelle des Hofes nebst Zubehör des Hofeswert.
Auf die Ermittelung der Hofeswerts und auf die Gesamtgutsverbindlich-
keiten, deren Berichtigung bei der Auseinandersetzung verlangt werden kann,
finden die Vorschriften der II 13, 14 entsprechende Anwendung.
28.
Hatte im Falle des § 27 der verstorbene Ehegatte den Hof in die Güter-
gemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erworben und wird er von Abkömmlingen beerbt, so gelten
die Vorschriften der §S# 29 bis 34.
9 290.
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt,
vorbehaltlich des § 34, dem überlebenden Ehegatten nach Maßgabe der 9§ 30
bis 33 zu.
Eine Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts findet nur insoweit
statt, als solches außer dem Hofe nebst Zubehör vorhanden ist. Die Vorschriften
des § 14 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
/ 30.
Der überlebende Ehegatte hat in Ansehung des ganzen Hofes nebst Zu-
behör bis zu seinem Tode die rechtliche Stellung eines Vorerben; die Abkömm-
linge des verstorbenen Ehegatten haben die rechtliche Stellung von Nacherben.
Dem überlebenden Ehegatten liegen die im § 23 bezeichneten Verpflichtungen
gegenüber den Abkömmlingen ob.
Der überlebende Ehegatte kann durch gemeinschaftliche Bestimmung der
Ehegatten von den im §9 2136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Be-
schränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben mit Ausnahme der Beschränkung
des § 2113 Abs. 1 befreit werden. Er kann ferner ohne Rücksicht auf die Be-
schränkung seines Verfügungsrechts das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör
dem nach § 31 berufenen Abkömmling übertragen.
31.
Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten fällt der Hof nebst Zubehör,
falls noch ein Abkömmling des verstorbenen Ehegatten vorhanden ist, an diesen,