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83.
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann sich eine Gemeinde mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bockhaltungsverbande vereinigen.
Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des § 1 dieses Gesetzes sinngemäß
zur Anwendung.
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses ange—
ordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außerstande
sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
84.
Bei der nach § 1 anzustellenden Berechnung der erforderlichen Anzahl von
Ziegenböcken werden nur diejenigen Böcke berücksichtigt, die zur Lucht tauglich
befunden und angekört worden sind. Die Körung der Ziegenböcke erfolgt auf
Grund einer vom Regierungspräsidenten nach Maßgabe der 99 137, 139 und
140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ge-
setztamml. S. 195) zu erlassenden Körordnung.
85.
In den Stadtkreisen kann auf Antrag beteiligter Ziegenbesitzer durch die
Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreisausschusses der
Bezirksausschuß.
86.
Etwa bestehende besondere Verpflichtungen zur Bockhaltung werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1909.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.